Strafrecht: Kapern von Banknoten im Ausgabefach eines Geldautomaten strafbar?

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Wer unberechtigt Geldscheine an sich nimmt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten zur Entnahme bereit liegen, vom Berechtigten aber noch nicht entnommen wurden, macht sich des Diebstahls strafbar, so jedenfalls der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Anfragebeschluss v. 21.03.2019, – 3 StR 333/18).

Dem Fall zugrunde lag die Situation, dass der Bankkunde von den Tätern abgelenkt wurde, nachdem der seine Karte und PIN bereits eingegeben hatte. Dies ermöglichte den Tätern, auch den Ausgabebetrag noch zu ihren Gunsten zu erhöhen, indem sie die Eingabetastatur verdeckten.

So bejaht der BGH eine Wegnahme im Rahmen von § 242 StGB. Das Einverständnis des Geldinstituts hinsichtlich Gewahrsamsübergangs ist in personeller Hinsicht auf denjenigen beschränkt, der sich durch die Eingabe von Banknote und zugehöriger PIN legitimiert. Dies waren im hier vorliegenden Fall gerade nicht die Täter. Somit bestand der vormalige Gewahrsam des Kontoverfügenden zu dem Zeitpunkt noch fort, als die Täter die Geldscheine an sich nahmen. Somit hatten sich die Täter des gemeinschaftlich begangenen Betrugs in mehreren Fällen strafbar gemacht.

Ein Computerbetrug gemäß § 263 a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB lag hingegen nicht vor, zumal keine Daten unbefugt verwendet wurden.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt bundesweit Beschuldigte in Strafverfahren, namentlich auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts und Bankrechts.


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