Strafrecht: „So ein Betrüger...!“

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Betrug. Klingt simpel, ist aber strafrechtlich ein hochkompliziertes Vergehen.

Beim Betrug müssen nicht weniger als vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:

1. Sie müssen eine andere Person über Tatsachen getäuscht haben.

2. Bei dieser Person muss hierdurch ein Irrtum erregt oder unterhalten werden.

3. Diese getäuschte Person muss hierdurch über ihr oder eines Dritten Vermögen nachteilig verfügt haben.

4. Hierdurch muss unmittelbar ein Vermögenschaden oder eine Vermögensgefährdung eingetreten sein.

Ihr Vorsatz muss sich auf genau alle diese vier objektiven Voraussetzungen bezogen haben, einschließlich aller Kausalbeziehungen! Und das alles muss Ihnen auch nachgewiesen werden können!

Dazu gibt es tausende Urteile, zahllose Kommentare und viel Rechtsliteratur zu Grenzfällen, die das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen bejahen und verneinen.

Das bedeutet wiederum, dass es regelmäßig viele Verteidigungsansätze gibt, die Qualifikation Ihres Verhaltens als Betrug überzeugend zu verneinen oder zumindest infrage zu stellen.

Sie haben das Recht zu schweigen!

Wenn gegen Sie ermittelt wird, erhalten Sie in der Regel als Erstes ein (Ladungs-)schreiben der Polizei, in dem Sie gebeten werden, sich entweder schriftlich zu einem Tatvorwurf zu äußern oder auf einer Polizeidienststelle zu einer Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. In diesem Schreiben werden Sie aber auch darüber belehrt, dass Sie keine Angaben machen, ergo auch nicht bei der Polizei vorsprechen müssen.

Das sollten Sie auch unbedingt beherzigen! Jede Äußerung könnte Ihnen hier zum Nachteil gereichen und am Ende der Grund für eine Verurteilung werden. Polizisten befragen trickreich und entlocken Ihnen oftmals Äußerungen zum Tatgeschehen, die Sie selbst für harmlos halten, die aber entscheidende Bausteine auf dem Weg zu einer Verurteilung werden können!

Sobald Sie Post von der Polizei (oder einer Staatsanwaltschaft) erhalten haben, sollten Sie sich umgehend mit einem Strafverteidiger über das weitere Vorgehen beraten. Nur der Rechtsanwalt erhält die Originalverfahrensakte in seine Kanzlei und kann mit Ihnen zusammen in Ruhe studieren, wie der Ermittlungsstand ist, wer Sie angezeigt hat, was Zeugen behaupten und so fort.

Ich freue mich, wenn Ihnen die Hinweise weiterhelfen. Gerne helfe ich Ihnen mit meinem Wissen und meiner 20-jährigen Berufserfahrung weiter. Danke für Ihr Interesse!

Ihr Patrick Graf zu Stolberg

Fachanwalt für Strafrecht

– Strafverteidigung in Leipzig und Umgebung –

Rechtsauskunft/Beratung am Telefon: 0900 12 12 600 (1,99 €/min, mobil höher)


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