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Strafrechtliche Risiken eines GmbH-Geschäftsführers

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Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie nicht nur die wirtschaftliche Verantwortung für das Unternehmen, sondern Ihnen obliegen auch zahlreiche rechtliche Pflichten, deren Verletzungen zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Die zivilrechtliche Haftungsbeschränkung eines GmbH-Geschäftsführers infolge erbrachter Einlagen schützt vor diesen Konsequenzen nicht. 

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichsten strafrechtlichen Haftungsrisiken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufzählung nicht vollständig ist.

I. Betrug, § 263 StGB

Unter den Straftatbestand des Betruges fallen grundsätzlich alle Handlungen des Geschäftsführers, mit denen er unter Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bei einem anderen, dessen Vermögen schädigt, um sich oder einem Dritten einem Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein solches Verhalten wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

Beispielsweise begeht ein Geschäftsführer einen Betrug, wenn er Waren unter Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit bestellt, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass diese nicht bezahlt werden können.

II. Untreue gegenüber der GmbH, § 266 StGB

Der Untreuetatbestand kommt in Betracht, wenn der GmbH-Geschäftsführer zum Nachteil der GmbH handelt, d. h. deren Vermögen mindert. Hierzu ist es nicht zwangsläufig notwendig, dass er hieraus einen eigenen Vorteil zieht. Häufig sind folgende Fallgestaltungen einschlägig:

  • Verfügung über GmbH-Gelder für private Zwecke 
  • Abschluss eines risikobehafteten Geschäfts für die GmbH und billigende Inkaufnahme des Verlusts von Vermögen
  • Verpflichtung der GmbH im Außenverhältnis zu Verbindlichkeiten, zu denen er im Innenverhältnis nicht berechtigt ist
  • Geschäftsführer schafft mit Einwilligung der Gesellschafter GmbH-Vermögen „beiseite“

III. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB

Strafrechtlich sanktioniert wird die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Da diese durch den AG vom Bruttolohn einbehalten werden, obliegt diesem auch deren Abführung an die Sozialversicherungsträger. Da die Überwachung der Abführung dem Geschäftsführer obliegt, haftet er mit seinem gesamten Vermögen für die nicht aufgeführten Beiträge.

Unerheblich ist dabei, ob die Nichtabführung wegen wirtschaftlicher Probleme oder wegen einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung (z. B. Zusammenarbeit mit Werkunternehmern statt Arbeitnehmern) beruht.

Im Falle wirtschaftlicher Probleme muss der Geschäftsführer dringend Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Beitragsabführung ergreifen. Unterlässt er dies, nimmt er billigend in Kauf, dass diese Beiträge auch später nicht mehr abgeführt werden können und haftet hierfür. 

Sobald diese Situation eintritt, sollte umgehend zur Vermeidung des Haftungsrisikos gehandelt werden.

IV. Bankrott, § 283 StGB

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird u. a. ein Verhalten des Geschäftsführers unter Strafe gestellt, wenn er im Zeitpunkt der Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH Vermögenswerte dieser beiseite schafft, verheimlicht oder ohne Beachtung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Gleiches gilt für zahlreiche Fälle, die unter Missachtung einer ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Führung der GmbH zu deren Nachteil führen.

Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist es ausreichend, dass der Geschäftsführer die Überschuldung oder die drohende Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht erkennt oder herbeiführt. Auch der Versuch ist strafbar.

V. Verletzung der Buchführungspflichten, § 283b StGB i.V.m. §§ 41, 42 GmbHG

Nach § 41 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung vorzuhalten. Diese gesetzliche Verpflichtung dient dazu, Kontrollmechanismen zu etablieren, um frühzeitig Tatbestände wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu erkennen. Deren Einhaltung ist unerlässlich. Den Geschäftsführer trifft die Organisationspflicht für eine ordnungsgemäße Buchführung. 

VI. Gläubiger-und Schuldnerbegünstigung, § 283 c, d StGB

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren werden auch Verhaltensweisen, mit denen ein Geschäftsführer in Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit der GmbH deren Gläubiger z. B. durch Begünstigung anderer Gläubiger (Zurverfügungstellung von Sicherheiten) schlechter stellt oder indem er Schuldnern trotz drohender Zahlungsunfähigkeit oder nach Eröffnung des Verfahrens hilft, deren Vermögenswerte, die in die Insolvenzmasse gefallen wären, zu deren Gunsten zu sichern, sanktioniert.

VII. Insolvenzverschleppung, § 15a InsO

Gemäß § 15a InsO sind Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. In einer großen Zahl der Fälle wird diese Frist weit überschritten.

Für sämtliche durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstandenen Schäden der Gläubiger haftet der Geschäftsführer zivilrechtlich persönlich. Strafrechtlich wird die verspätete Antragstellung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet. Bedeutend für das Strafmaß ist u. a. die Höhe des für andere entstandenen Schadens.

Neben den aufgeführten Tatbeständen existieren für Geschäftsführer u. a. weitere Haftungstatbestände im Steuerrecht (AO)oder nach dem Gesellschaftsrecht (z. B. § 84 GmbHG – Schutz des Stammkapitals).

Festzuhalten bleibt jedoch, dass ein Geschäftsführer in der Praxis zahlreichen strafrechtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist, die in der alltäglichen Praxis nicht vernachlässigt werden dürfen. 

Sollten Sie Bedenken im Hinblick auf bestimmte Handlungen haben oder ist sogar bereits ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden, sollten Sie sich dringend von einem Fachanwalt für Strafrecht anwaltlich beraten und vertreten lassen. 


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