Straftaten im Straßenverkehr – Teil 3: Alkohol im Straßenverkehr – Trunkenheitsfahrt

  • 2 Minuten Lesezeit

Wird man alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt, gibt es verschiedene Grenzwerte.

1. Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren – bußgeldbewehrt

Atemalkoholmessung – wie wird gemessen?

Die Polizei verwendet das Gerät „Dräger Alcotest 7110 Evidential“, welches den Anteil des Alkohols in der Atemluft misst. Dieses Messgerät ist im Übrigen das einzige Atemalkoholmessgerät, welches von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen wurde und vor Gericht Bestand hat.

Der Messvorgang selbst läuft automatisch ab. Allerdings muss vom Bediener des Geräts einiges beachtet werden, da das Messergebnis beeinflusst werden kann durch z. B. Restalkohol in der Mundhöhle, Verwendung von Mundwasser, Atemspray etc.

Was droht für ein Bußgeld?

Ab 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l drohen Bußgelder im Bereich von 500,- EUR und einem Monat Fahrverbot (beim ersten Mal) bis 1.500,- EUR und drei Monaten Fahrverbot (beim dritten Mal). Zusätzlich werden 2 Punkte im Fahrerlaubnisregister (FAER) in Flensburg eingetragen.

2. Alkohol im Straßenverkehr als Straftat

Besteht bei der Teilnahme am motorisierten Verkehr der Verdacht einer Alkoholisierung von 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) und höher, so kann die Polizei eine Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) anordnen. Diese kann zur Not mit dem Einsatz von Gewalt bzw. Zwangsmitteln, wie z. B. Fixierung, durchgesetzt werden.

Achtung: Die Mitwirkung bei der Durchführung von Tests (z. B. mit geschlossenen Augen mit dem Zeigefinger auf die Nase tippen; auf einer Linie gehen) ist rein freiwillig und nicht erzwingbar.

Selbstverständlich muss auf das Recht hingewiesen werden, keine Aussage zu machen und zu dem Vorwurf zu schweigen. Dies gilt auch für Angaben zur aufgenommenen Alkoholmenge und Art und Anzahl der Getränke.

Bei Radfahrern wird im Übrigen erst ab einer BAK von 1,6 Promille absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.

Welche Strafen drohen?

Einem Ersttäter drohen eine Geldstrafe und ein Entzug der Fahrererlaubnis mit einer Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus werden 3 Punkte im Fahrerlaubnisregister (FAER) in Flensburg eingetragen – und die bleiben 10 Jahre stehen!

Was ist sonst noch zu beachten?

Ab einer BAK von 1,6 Promille (in Baden-Württemberg 1,1 Promille) muss vor der Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) erfolgreich absolviert werden.

Haben Sie Fragen? Ein Telefonat oder Informationsgespräch über eine mögliche Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Romanus Schlemm

Beiträge zum Thema