Straßenausbaubeiträge - kommunales Abgabenrecht

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Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Gemeinden sorgt  wegen den sehr hohen Beitragsbelastungen für großen Unmut bei den betroffenen Grundstückseigentümern.

Der Artikel soll die Rechtsgrundlagen des kommunalen Abgabenrechts näher beleuchten und die komplizierte Rechtsmaterie in den wichtigsten Punkten zusammenfassen.

 a) Rechtsgrundlage

 Die Befugnis, Straßenausbaubeiträge zu erheben, findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder (für Bayern beispielsweise Art. 5 BayKAG). Für die rechtmäßige Erhebung der Beiträge ist allerdings immer eine entsprechende Satzung als Grundlage notwendig. Ohne eine gültige Beitragssatzung (die Satzung wird im Gerichtsverfahren mit überprüft) sind Beitragsbescheide rechtswidrig und werden nach eingelegtem Widerspruch bzw. Klage aufgehoben.

 b) Beitragstatbestand

 Straßenausbaubeiträge werden im Unterschied zu den Erschließungsbeiträgen für die Verbesserung bzw. Erneuerung von Erschließungsanlagen erhoben. Merkmal der Erschließungsbeiträge ist dagegen die erstmalige Herstellung. Ob es sich im Einzelfall um Erneuerung oder aber um erstmalige Herstellung handelt, kann gerade älteren, bereits seit Jahren vorhandenen Straßen sehr strittig sein. Dabei ist allerdings dieses Merkmal von entscheidender Bedeutung. Während der Anliegeranteil im Falle von Erschließungsbeiträgen bei 90 % liegt, bewegt sich der Anliegeranteil für Straßenausbaubeiträge zwischen 50 und 80 %. Hierbei kommt es entscheidend auf den Ausbauzustand der Straße an, der anhand der im Zeitpunkt der Herstellung geltenden Ausbauvorschriften überprüft wird.

c) Beitragsmaßstab

Der Beitragsmaßstab muss sich aus der Satzung ergeben. Hierbei spielt vor allem die Grundstücksgröße und die Zahl der Vollgeschosse eine entscheidende Rolle. Grundstücke, die an mehreren Straßen anliegen, werden ggf. nicht mit dem vollen Maßstabsfaktor herangezogen. Ebenso werden gewerblich genutzte Grundstück in der Regel stärker belastet.

Auf die tatsächliche Nutzung der Straße kommt es indes nicht an, da die Beiträge regelmäßig an die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Straße anknüpfen.

d) umlagefähiger Aufwand       

Nicht die gesamten Ausbaukosten müssen von den Anliegern getragen werden. Vielmehr wird je nach Straßenkategorie ein prozentualer Anteil als Gemeindeanteil weggerechnet. Dabei muss auch die Zuordnung der Straßenkategorie sachgerecht sein und ggf. durch die Gemeinde belegt werden. Auch hier liegen entscheidende Faktoren, die eine Beitragspflicht ggf. um einige Tausend Euro absinken oder ansteigen lassen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sehr komplex ist. Viele Beitragsbescheide sind aufgrund der vielfältigen Voraussetzung aus Gesetz und Rechtsprechung fehlerhaft. Gerade bei hohen Beitragsforderungen lässt sich durch eine qualifizierte Widerspruchs-/Klagebegründung die Beitragslast deutlich senken oder gar ganz aufheben.



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