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Strategien bei möglichem Vollmachtsmissbrauch vor dem Tod des Vollmachtgebers

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Immer mehr Menschen erteilen im privaten Bereich einer ihnen nahestehenden Person, die ihr Vertrauen genießt, eine Vorsorge- oder Kontovollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten eine Generalvollmacht. Der Bevollmächtigte kann über das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers verfügen; er kann sogar befugt sein, sich selbst zu beschenken. Wenn der Bevollmächtigte diese weitreichende Befugnis nicht ernst nimmt, gar missbraucht oder schlicht Fehler macht, drohen dem Vollmachtgeber existenzielle Nachteile. So wird durch die Bankvollmacht dem Bevollmächtigten die Befugnis eingeräumt, über fremdes Vermögen zu verfügen und Geld auf sein Konto zu überweisen oder sich Gelder in bar auszahlen zu lassen. Zudem werden Vorsorgevollmachten gerade zur Verhinderung einer gerichtlichen Betreuung errichtet, also für eine ggf. sehr lange Zeit, in der der Vollmachtgeber sogar geschäftsunfähig sein kann. Der Bevollmächtigte wird vom Betreuungsgericht nicht kontrolliert.

Die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht durch den Bevollmächtigten ist deshalb groß.

Das Vertrauen des Vollmachtgebers in den Bevollmächtigten wird nicht selten enttäuscht, wenn die Erben des Vollmachtgebers nach dessen Tod den begründeten Verdacht haben, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht und absprachewidrig davon zu seinen Gunsten Gebrauch gemacht hat. Die zum Bevollmächtigten eingesetzte Vertrauensperson bedient sich mitunter eigenmächtig am Vermögen des Vollmachtgebers.

Die Erben sollten stets als erste vorsorgliche Sicherheitsmaßnahme die vom Verstorbenen erteilte Vollmacht sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (z. B. Banken, Sparkassen) widerrufen, damit der Bevollmächtigte nicht weiter handeln kann.

Die Erben eines verstorbenen Vollmachtgebers stehen dessen missbräuchlich handelndem Vertreter aber nicht recht- und schutzlos gegenüber.

Sie können vom Bevollmächtigten für den gesamten Zeitraum der Bevollmächtigung Auskunft und Rechenschaft unter Vorlage von Belegen (z. B. Kontoauszügen) sowie die Herausgabe und Rückzahlung zu Unrecht erlangter Vermögenswerte verlangen.

Den Erben eines Vollmachtgebers stehen die Informationsrechte und Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche des Erblassers zu, die er gegen seinen Bevollmächtigten aus dem der Vollmachtserteilung in der Regel zugrundeliegenden Auftragsverhältnis gehabt hat.

Eine vertragliche Bindung über ein Auftragsverhältnis ist anzunehmen, wenn für den Bevollmächtigten erkennbar ist, dass für den Vollmachtgeber wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen. Auf den Bankkonten befinden sich in der Regel die wesentlichen Vermögenswerte des Vollmachtgebers.

Die Erben des verstorbenen Vollmachtgebers können ihre Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftslegung sowie Herausgabe- und Schadensersatzansprüche mit einer Stufenklage gegen den Bevollmächtigten gerichtlich geltend machen.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Tod des Vollmachtgebers zu laufen.

Eine Geltendmachung der Ansprüche ist selbst dann möglich, wenn einer der Erben aus der Erbengemeinschaft selbst der Bevollmächtigte war. 


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