Streit um Betriebsschließungsversicherungen, LG München macht betroffenen Gastwirten Hoffnung
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Muss bei Coronabedingten Betriebsschließungen von Gastronomiebetrieben die Betriebsschließungsversicherung eintreten, sofern vorhanden? Nicht wenige Versicherungen lehnten eine Deckung in vielen Fällen ab und unterbreiteten "aus Kulanz" Angebote, die weit unter den Deckungssummen lagen. Die Rechtslage ist nicht einheitlich. Vergangene Woche wurden mehrere Fälle vor dem LG München verhandelt, die vielen Gastronomen Hoffnung machen dürften.
Das Coronavirus hat der deutsche Wirtschaft schwer getroffen. Besonders schwere Einbußen hat die Hotel- und Gastronomiebranche zu verzeichnen. Tausende Gaststätten und Hotels waren von den behördlich verordneten Betriebsschließungen betroffen.
Deckungsablehnungen oder niedrige Vergleichsangebote von Versicherern
Nicht wenige betroffenen Gastronomiebetriebe hatten zwar in der Vergangenheit eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Im Rahmen der corona-bedingten Schließungen lehnten jedoch zahlreiche Versicherungen hier eine Deckung ab und behaupteten, es liege kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor. Tatsächlich taucht der Covid-19 Erreger in den Versicherungsverträgen regelmäßig nicht auf. Das ist wenig verwunderlich, war er doch noch wenige Monate vor Ausbruch der Pandemie noch nicht bekannt. Viele Versicherer sahen sich daher nicht in der Deckungspflicht und boten ihren Versicherungsnehmern daher „aus Kulanz“ Pauschalen von 15% der jeweiligen Deckungssummen an, Beträge also, der jeweils ganz erheblich unter den eigentlich vereinbarten Versicherungsleistungen für den Fall einer Betriebsschließung liegen. Nicht wenige Gastwirte haben die Vergleichsangebote der Versicherungen nicht akzeptiert und klagten auf die volle Deckungssumme.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Die bisherige Rechtsprechung zu den Betriebsschließungsversicherungen ist alles andere als einheitlich. Das LG Mannheim z. B. sah eine Versicherung zur Deckung verpflichtet, die in ihren Versicherungsbedingungen zwar den Krankheitserreger COVID 19 nicht explizit erwähnte, jedoch auf die Liste der Infektionsschutzverordnung verwies. Das OLG Hamm hingegen hatte eine Deckungspflicht der Versicherung in einem Fall verneint, wo die Krankheiten nach § 6 und 7 des IfSG bei Abschluss des Vertrages namentlich aufgeführt waren und COVID 19 sich nicht darunter befand.
Münchener Gerichtsverfahren mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt
Besondere Aufmerksamkeit haben aufgrund der unklaren Rechtslage daher zahlreiche Verfahren, die im Augenblick vor dem LG München anhängig sind. So hat nicht zuletzt auch der Versicherungs-Riese Allianz hier seinen Sitz. Am 17.09.2020 fand nun in einigen der Münchener Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt.
LG München macht Gastwirten Hoffnung
Jedenfalls in den Fällen, bei denen es um Gaststätten ging, die von den Schließungen betroffen waren, machte das Gericht den klagenden Gastronomen Hoffnung. „Wir sehen im vorliegenden Fall nichts, was dem Anspruch der Klägerin entgegen steht“, wird die Vorsitzende Richterin Susanne Laufenberg in einem dieser Verfahren zitiert. Das Gericht wies zwar darauf hin, dass jeder Fall für sich betrachtet werden müsse. Jedoch dürfte es sich bei den Formulierungen zu den vom Versicherungsschutz erfassten Krankheitserregern um Standardklauseln handeln, die die jeweiligen Versicherungen wohl jeweils inhaltsgleich oder jedenfalls sehr ähnlicher Form in vielen Verträgen verwenden dürften. Die Sichtweise des Gerichts dürfte daher eine große Signalwirkung auch für andere Verfahren haben.
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