Studiengebühren steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
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[image]Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Eltern, die ihrem 22-jährigen Kind ein Hochschulstudium ermöglichen, die teuren Studiengebühren nicht in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 oder 33a Abs. 1 EStG geltend machen.
Studiengebühren sind nach Meinung der Richter nicht außergewöhnliche, sondern vielmehr übliche Ausbildungskosten. Dies gilt auch, wenn die Studiengebühren wie in diesem Fall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind. Ein außergewöhnlicher Bedarf und damit eine außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinne sind Unterhaltskosten, die den üblichen Lebensunterhalt überschreiten. Als Beispiel sind hier zusätzliche Ausbildungskosten zu nennen, die krankheitsbedingt anfallen.
Der Ausbildungsbedarf ist in erster Linie durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. VI EStG) abgegolten, weshalb zusätzliche Unterhalts- und Ausbildungskosten des Kindes gemäß § 33 EStG nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Allerdings wurde den Eltern der Sonderbedarfsfreiheitsbetrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 gewährt. Demnach können Eltern für den Sonderbedarf ihres volljährigen Kindes, das sich in der Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro pro Kalenderjahr geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf den Freibetrag aus § 32 Abs. VI EStG hat.
(BFH, Urteil v. 17.12.2009, Az.: VI R 63/08)
(HEI)
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