Syrischer Flüchtling erhält umfassende Schutzrechte, weil ihm im Heimatland Militärdienst droht

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In zahlreichen Fällen wurde Flüchtlingen aus Syrien, die im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zum Militärdienst eingezogen würde, nur subsidiärer Schutz, nicht aber die volle Flüchtlingseigenschaft zugesprochen (z. B. OVG Schleswig, OVG Koblenz, OVG NRW). Für die Richter war der drohende Militärdienst als Grund nicht ausreichend.

Anders beurteilten dies die Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim (Urteil vom 2. Mai 2017, A 11 S 562/17). Der Leitsatz im Wortlaut: „In Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten haben, droht im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.“

Damit meinten die Richter, dass neben der Bestrafung von Rückkehrern diesen im Heimatland auch Misshandlungen und Folter, einschließlich Verschwindenlassen, drohen. Sie stützten sich dabei auf Berichte beispielsweise des UNHCR und amnesty international, die belegen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden „weit außerhalb rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze“ operieren.

Vor diesem Hintergrund erhielt der syrische Flüchtling von den Mannheimer Richtern die Flüchtlingseigenschaft mit allen damit verbundenen Schutzrechten zuerkannt.

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