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Tanken: Bitte ans Zahlen denken!

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Tanken ist teuer. Aber noch teurer wird es, wenn man vergisst, den getankten Kraftstoff zu bezahlen. Das zeigt ein Fall, der kürzlich vom Bundesgerichtshof entschieden wurde. An einer Selbstbedienungstankstelle hatte ein Autofahrer vergessen, den getankten Diesel im Wert von 10,01 Euro zu bezahlen. Nur zwei Vignetten und einen Schokoriegel bezahlte er an der Kasse. Um den Autofahrer zu identifizieren, engagierte der Tankstellenbetreiber ein Detektivbüro. Nach Sichtung des mehrstündigen Videomaterials konnte der Kunde schließlich ausfindig gemacht werden. Als Verzugsschaden forderte der Inhaber der Tankstelle vom Autofahrer 25 Euro Auslagenpauschale, 39 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten und Detektivkosten in Höhe von 137 Euro.

Zu Recht, entschied nun der VIII. Zivilsenat. Bei einem solchen Verzugsschaden muss der Autofahrer als Schuldner insbesondere auch die Detektivkosten ersetzen. Dass der nicht bezahlte Kraftstoff lediglich einen geringen Betrag ausmachte, spielt keine Rolle. Auch bei niedrigen Beträgen ist es laut den Karlsruher Richtern nachvollziehbar, dass der Tankstellenbetreiber die entsprechenden Nichtzahler ermitteln will. Es entspricht zudem dem Verhalten eines vernünftigen Menschen, dass der Betreiber der Tankstelle ein Detektivbüro für die Personenermittlung beauftragt, weil er dies nicht mit seinem eigenen Personal bewerkstelligen kann.

Hinweis: Neben diesen zivilrechtlichen Folgen kann das Nichtbezahlen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Also besser an der Kasse immer an den gefüllten Tank denken.

(BGH, Urteil v. 04.05.2011, Az.: VIII ZR 171/10)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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