Targobank: Anspruch auf Rückzahlung des Individualbeitrages

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Der von der Targobank vereinnahmte einmalige, unabhängige Individualbeitrag ist nach unserer Auffassung unwirksam. Diese Auffassung wurde in mehreren gerichtlichen Entscheidungen, die wir bisher erstritten haben, bestätigt.

Zunächst begann das AG Düsseldorf an der Zulässigkeit dieses Entgeltes zu zweifeln, wobei die Rechtsprechung zunächst uneinheitlich war, jetzt aber immer mehr zu Gunsten der Verbraucher einschwenkt, weil die Berufungskammern des LG Düsseldorf sich der verbraucherfreundlichen Auffassung anschloss.

Wir konnten folgende verbraucherfreundliche Entscheidungen erstreiten:

AG Düsseldorf, 11.12.2014, 26 C 7302/14

AG Düsseldorf, 23.03.2015, 33 C 10980/14

AG Düsseldorf, 29.05.2015, 37 C 14512/14

LG Düsseldorf, 03.09.2015, 8 S 14/15 

Uns sind auch folgende Entscheidungen bekannt, die von anderen Kollegen erstritten worden sind.

LG Düsseldorf vom 02.06.2015, 8 S 58/14.

AG Düsseldorf, Urteil vom 28. 10.2014, Az. 54 C 11313/14.

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.11 . 2014, Az. 37 C 6171/14.

Darüber hinaus hatten wir beim LG Düsseldorf am 08.07.2015, 12 O 341/14 ein Unterlassungsurteil erstritten, dass es der Targobank insgesamt verbietet, von ihren Kunden überhaupt den Individualbeitrag zu verlangen. Diese Unterlassungspflicht kümmert die Targobank derzeit aber nicht. Die nächste Runde ist eingeleitet. Das OLG Düsseldorf hat auf den 17.03.2016 terminiert (I-6 U 32/13). Wir werden über das von uns betreute Berufungsverfahren berichten.

Die Chancen auf eine erfolgreiche Rückforderung des Individualbeitrages sind derzeit sehr hoch, auch wenn vermutlich geklagt werden muss. Das kann sich aber ändern, wenn das OLG Düsseldorf die Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigen sollte. 

Wie ist es eigentlich zu dem einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag gekommen?

Im Auftrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erwirkten wir am 20.02.2013 gegen die die Targobank  durch das LG Düsseldorf (12 O 432/11) ein Unterlassungsurteil wegen  der Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge, das durch Urteil des OLG Düsseldorf (I-6 U 32/13) vom 26.09.2013 bestätigt worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Targobank die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zurück genommen hatte. In Reaktion auf das Unterlassungsurteil des LG Düsseldorf entwickelte die Targobank dann den einmaligen, laufzeitunabhängigen Individualbeitrag. In der Substanz ist er das gleiche wie das – unzulässige – Bearbeitungsentgelt, nur ist es anders etikettiert und wird von der Targobank anders, aber nicht überzeugend begründet.

Warum ist der Individualbeitrag unwirksam?

Es gibt verschiedene Begründungsansätze, z.B. dass dieser einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt. Aus unserer Sicht macht die Laufzeitunabhängigkeit den Individualbeitrag in AGB für Verbraucher unwirksam. Nach § 307 I, II BGB ist eine AGB-Klausel unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Das wird gesetzlich vermutet, wenn eine Klausel gegen ein gesetzliches Leitbild verstößt. Nach § 488 BGB entspricht nur ein laufzeitabhängiger Preis für ein Darlehen (Zins) dem gesetzlichen Leitbild.

Damit ist ein laufzeitunabhängiger Preis mit dem gesetzlichen Leitbild nicht zu vereinbaren. So wurde es für die Bearbeitungsentgelte in den AGB von Verbraucherkreditverträgen ausdrücklich  in den Bearbeitungsentgeltentscheidungen des BGH im Mai und Oktober 2014 entschieden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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