Tatvorwurf: Fahrlässige Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Nach einem Verkehrsunfall sieht sich der Verursacher nicht selten dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung            gem. § 229 StGB ausgesetzt. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren kann neben der Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten sowie Schmerzensgeldzahlungen nach sich ziehen.

Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte objektiv und für ihn auch vorhersehbar durch eine Pflichtverletzung eine andere Person verletzt hat. Eine typische Situation hierfür sind Auffahrunfälle oder die Missachtung von Vorfahrtregeln sowie der Ampelschaltung.

Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere des Sorgfaltspflichtverstoßes, der Schwere der Verletzung, eventuellen Vorstrafen und dem Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall ab. Es empfiehlt sich gegenüber der Polizei ohne anwaltlichen Rat keine Angaben zum Sachverhalt zu machen. Lediglich zur Benennung der Personalien ist man verpflichtet. Die frühe Beauftragung eines erfahrenen Verteidigers lohnt sich in solchen Konstellationen auf jeden Fall. Zwar wird in dem meisten Fällen nur eine Geldstrafe im unteren Bereich ausgesprochen. Jedoch ist am Anfang nicht immer erkennbar, in welche Richtung die Ermittlungen laufen und wie intensiv ermittelt wird. Ein spezialisierter und erfahrener Verteidiger kann die für Sie günstigen Umstände besonders herausarbeiten und juristisch darstellen. Dies führ fast immer zu einer Einstellung des Verfahrens und damit Geldersparnis. Vor allem werden aber schon hier die Weichen für die Abwehr eventueller Schmerzensgeldansprüche gestellt. Die Kosten des Verteidigers werden meist von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt bundesweit erfolgreich in Verkehrsstrafsachen. Er hat die Mehrzahl der Verfahren zur Einstellung gebracht und Schmerzensgeldansprüche abgewehrt oder zumindest erheblich gemindert.

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