Tatvorwurf und Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Die mögliche Gewinnerzielung durch den Erwerb und Verkauf von Kryptowährungen war und ist einer der großen Hypes der Wirtschaftsnachrichten.

Vergessen wird dabei aber meist, dass auch die Finanzbehörden diese Einnahmequelle ins Visier genommen haben. Diese  ist nämlich wegen bestehender steuerlicher Mitwirkungspflichten anzeigepflichtig.

Da der Erwerb meist entgeltlich stattgefunden hat, unterliegen Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 2 I Nr. 7 EStG der Einkommensteuer.

Sind die Kryptowährungen Bestandteil des Privatvermögens, so sind die erzielten Gewinne innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig (Stand 11/21), § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es bestehen aber schon Pläne diese Frist zu verlängern. Es gilt momentan zwar eine Freigrenze, diese beträgt aber nur 600,00 €.

Hiervon ausgenommen sind indirekte Anlageprodukte wie ETFs oder Zertifikate. Beim Lending und Betreiben eines Masternodes soll die einjährige Spekulationsfrist sogar auf 10 Jahre angehoben werden.

Gänzlich anders ist die Rechtslage, wenn die Gewinne Bestandteil des Betriebsvermögens sind. Dann fallen sogar Einkommens- bzw. Körperschafts- und unter Umständen die Gewerbesteuer an.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher schon erfüllt, wenn die erzielten Gewinne  gegenüber dem Finanzamt nicht angezeigt werden. 

Viele von Ermittlungsverfahren Betroffene haben darauf vertraut, dass Kryptowährungen  anonym, privat und intransparent seien. In der Presse wird in diesem Zusammenhang immer wieder behauptet, es läge eine besondere Geeignetheit für Geldwäsche und Steuerhinterziehung vor. Dieses ist aber nur bedingt zutreffend.

Gerade bei transparenten Blockchains, die berühmteste ist von Bitcoin, können Transaktionen zurückverfolgt werden. Dieses ist bei den meisten Blockchains sogar zu 100 % der Fall. Nur bei den neueren Technologien (Zero-Knowledge- Proofs) ist dieses so nicht mehr gegeben. 

Der Schwachpunkt ist fast immer die richtige Auswahl der Wallet, da zumeist hier der Walletinhaber jemandem seine Wallet-Adresse mitteilt. Damit ist es möglich, die individuelle Transaktionshistorie nachzuverfolgen.

Hinsichtlich der oben genannten transparenten Blockchains, stehen den Ermittlungsbehörden aber vielfältige Möglichkeiten der Rekonstruktion der Zahlungsvorgänge zur Verfügung. In diesem Zusammenhang hat sich sogar bereits ein Markt entwickelt, welcher Werkzeuge zur forensischen Blockchain-Analyse erstellt. 

Sind Sie in den Focus der Finanzbehörden geraten, empfiehlt sich unbedingt die Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers. Drohen doch nicht nur empfindliche Strafen (sogar mehrjährige Haftstrafen sind möglich) sondern auch Rückzahlungsforderungen samt Zinsen und Säumniszuschlägen. Selbst bei Geldstrafen über 90 Tagessätzen ist ein Eintrag ins Führungszeugnis vorgeschrieben. Außerdem kann die Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes in Frage gestellt werden.

Hiergegen gibt es viele Verteidigungsansätze. Oft sind bei der Datengewinnung nicht die Vorgaben der StPO eingehalten worden und die Benennung der Höhe des Steuerschadens ist regelmäßig angreifbar. Welche Strategie konkret gewählt wird, hängt aber immer vom Einzelfall ab.

Daher sollte von Anfang an ein spezialisierter Verteidiger mit der anwaltlichen Vertretung betraut werden. Ein Steuerberater verkennt meist die juristischen Risiken oder ist bemüht einer eigenen Haftung zu entgehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine Kanzlei hat Standorte in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden. 

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an.  

Eine  kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.  Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.


Foto(s): andreas junge

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