Tatvorwurf: Vergewaltigung - bewährte Verteidigungsstrategien

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Wird eine Person einer Vergewaltigung schuldig gesprochen, so liegt die Freiheitsstrafe nach § 177 Absatz 2 StGB nicht unter zwei Jahren. Dies ist insofern bedeutsam, als dass eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Demnach ist der Schuldspruch immer gleichbedeutend mit einer nicht-bewährungsfähigen Freiheitsstrafe, welche in der Praxis - wie die meisten Sexualdelikte - vollständig im geschlossenen Vollzug vollstreckt wird.

Eine Vergewaltigung ist immer dann gegeben, wenn einer Person mit Gewalt, durch Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer hilflosen Lage an einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Wird der Vorwurf einer Vergewaltigung erhoben, bieten sich für den kompetenten Strafverteidiger unterschiedliche Ansatzpunkte.

Zunächst ist kritisch zu überprüfen, ob die Angaben der mutmaßlich geschädigten Person zu dem Geschlechtsverkehr bzw. der geschlechtsverkehrsähnlichen Handlung überhaupt zutreffend sind. Fehlen eindeutige Anzeichen hierfür, wie beispielsweise DNA Spuren des vermeintlichen Täters oder Rötungen im Intimbereich, kann dies bereits gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen.

Ist es nachweislich zu Geschlechtsverkehr gekommen, ist im zweiten Schritt zu hinterfragen, ob dieser tatsächlich gegen den Willen des vermeintlichen Opfers vorgenommen worden ist. Hier bietet sich der zweite Angriffspunkt. Denn nicht selten kommt es vor, dass Personen zunächst in die geschlechtlichen Handlungen einwilligen, diese Einwilligung jedoch später aus verschiedenen Gründen abstreiten - mit fatalen Folgen für den Betroffenen. Ursachen hierfür können beispielsweise Schamgefühl oder eine Partnerschaft zu einer anderen Person sein. Ebenso kann es vorkommen, dass eine Person betrunken in den Geschlechtsverkehr einwilligt, und sich hinterher hierfür schämt.

Da es beim Tatvorwurf einer Vergewaltigung regelmäßig zu der Konstellation Aussage-gegen-Aussage kommt, sind Kenntnisse aus dem Bereich der psychologischen Aussageanalyse unabdingbarer Voraussetzungen einer erfolgreichen Strafverteidigung. Die belastenden Angaben sind unter den Gesichtspunkten der Aussagekonstanz, der Realkennzeichen sowie verschiedener anderer wissenschaftlicher Instrumente zu begutachte und zu bewerten.

Hierbei sollte bereits mit der Aussageanalyse im Ermittlungsverfahren begonnen werden, um bereits hier eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Kommt es dennoch zur Klage, sollte das vermeintliche Opfer mit den Widersprüchen in der Aussage konfrontiert und kritisch befragt werden. Häufig kommt es vor, dass Kollegen aus falsch verstandenem Schamgefühl eine kritische Befragung bzw. die Beantragung einer aussagepsychologischen und psychiatrischen Begutachtung der Opferzeugen unterlassen. Dies führt zu fatalen Folgen, welche der Mandant schließlich ausbaden muss.

Rechtsanwalt Odebralski ist mit der Bearbeitung von Sexualstrafverfahren vertraut. Aufgrund dieser Erfahrung gelingt es häufig, die Widersprüchlichkeiten heraus zu stellen und das Verfahren zur Zufriedenheit des Beschuldigten zu Ende zu führen.

Treten Sie derartigen Tatvorwürfen entschlossen entgegen. Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 0201/799 160 04 oder über info@ra-odebralski.de.


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