te Solar Sprint: Kunden warten weiter vergebens auf Auszahlung
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Kunden, die sich vor einigen Jahren auf Empfehlung der UDI GmbH auf den Abschluss von Nachrangdarlehen der te Solar Sprint-Gesellschaften eingelassen haben, werden weiterhin auf eine hohe Belastungsprobe gestellt. Sie warten immer noch auf die Auszahlung ihrer Darlehen sowie der letzten Zinsrate.
Aus Gesprächen mit besorgten Kunden ist zu erfahren, dass oftmals diese Geldanlage insbesondere mit einer schrittweise steigenden Verzinsung angepriesen worden ist. Ohne jedoch in ausreichendem Maße auch die Risiken eines solchen Nachrangdarlehens in den mündlichen Beratungsgesprächen anzusprechen. Oftmals wurde nicht einmal der Begriff „Nachrangdarlehen“ in der mündlichen Beratungssituation genannt, geschweige denn diese Form der Geldanlage mit ihren besonderen Risiken erläutert.
Insofern hilft es auch wenig, wenn ein Prospekt existiert, der jedoch – wenn überhaupt – erst dann den Kunden vielfach übergeben worden ist, als er sich von dem Berater zum Abschluss des Nachrangdarlehens überreden hat lassen. Dies gilt umso mehr als beispielsweise der Prospekt zu der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG existierende Prospekt den Kunden selbst bei sorgfältiger Prüfung desselben nicht hinreichend über die Risiken des Nachrangdarlehens im konkreten Fall aufklärt. So werden die Projektgesellschaften beispielsweise nicht genannt.
Auch vermag nur ein geübter und erfahrener Leser dem Prospekt zu entnehmen, dass ein besonderes Risiko des Anlageangebots in der Vergabe von Nachrangdarlehen durch die Gesellschaft selbst an Projektgesellschaften besteht. Dagegen wird offen mit der guten Bonität der Hauseigentümer geworben, auf deren Immobilien die Solaranlagen installiert werden sollen, obwohl es für die Frage der Sicherheit des Nachrangdarlehens entscheidend auf die Bonität des Nachrangdarlehensnehmers, hier der te Solar Sprint-Gesellschaft ankommt.
Bei einem Nachrangdarlehen gibt der Kunde der Anlagegesellschaft ein Darlehen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Gesellschaft zur Rückzahlung des Darlehens nach Ende der Laufzeit sowie zur Zahlung von vereinbarten Zinsen. Soweit so gut. Problematisch wird ein Nachrangdarlehen, wenn die Anlagegesellschaft, welche sich zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Zinsen verpflichtet hat, in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
In diesem Fall kann sie gegenüber dem Kunden die Rückzahlung des Darlehens und sogar auch die Zahlung der vereinbarten Zinsen verweigern, wenn sie hierdurch in die Gefahr der Insolvenz geraten würde. Kunden, die ein solches Nachrangdarlehen abgeschlossen haben, stehen auch im Falle der Insolvenz der Anlagegesellschaft schlechter da als andere Gläubiger. Sie können erst nachrangig befriedigt werden, mit der Folge, dass sie regelmäßig leer ausgehen.
Sie haben auch keine Möglichkeit der Einwirkung, da sie als Darlehensgeber nur Forderungen gegenüber der Gesellschaft haben, jedoch auf die Geschäftspolitik, anders als Anleger in einem geschlossenen Fonds durch Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, keinen Einfluss nehmen können.
Insofern sind sie den handelnden Personen der Anlagegesellschaft weitgehend ausgeliefert.
Bei den vorliegend von den Gesellschaften der te Solar Sprint-Gesellschaften angebotenen Darlehen ist das Verlustrisiko für den oftmals gutgläubigen Anleger, der nach einer sicheren Geldanlage mit einer festen Verzinsung suchte, sogar noch viel größer und unüberschaubarer. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die te Solar Sprint-Gesellschaften ihrerseits wiederum Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften vergeben und sie hierbei die gleichen Risiken treffen, wie den arglosen Kunden, der bei den te Solar Sprint-Gesellschaften eine vermeintlich sichere Geldanlage abgeschlossen hat.
Daher wird man vielfach – selbstverständlich vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls – davon ausgehen müssen, dass Kunden der UDI GmbH bzw. der te Solar Sprint-Gesellschaften vor ihrer Anlageentscheidung nicht umfassend und zutreffend über die wirklichen Risiken des Anlageangebots aufgeklärt worden sind. Im Falle einer unzutreffenden oder unzureichenden Aufklärung über die Risiken eines Nachrangdarlehens kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler, hier die UDI GmbH, in Betracht. Betroffene Kunden der te Solar Sprint-Gesellschaften sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt eingehend über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären lassen, um vielleicht doch ihr angelegtes Geld wieder zurückzuerhalten.
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