Tendenz: Fahrtenbuchauflagen werden schneller erteilt

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Wenn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren beispielsweise wegen einer Geschwindigkeitsübertretung der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermittelt werden kann, kann die Bußgeldstelle der für das verwendete Fahrzeug zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die Empfehlung geben, gegen den Halter eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Das ist nichts Neues. Nur sind die Behörden bis vor einigen Jahren damit eher zurückhaltend umgegangen. Seit etwa zwei Jahren lässt sich hier aber eine neue Entwicklung beobachten.

Um welche Fälle geht es: Gibt es als Beweismittel vom Verstoß nur ein Foto, muss der Fahrer des Fahrzeuges ermittelt werden. Zunächst wird die Behörde anhand des Kennzeichens den Halter ermitteln. Handelt es sich um eine natürliche Person (also beispielsweise keine GmbH) und ist das Geschlecht identisch mit dem mutmaßlichen Geschlecht des Fahrers (soweit erkennbar), bekommt der Halter einen Anhörungsbogen. Anderenfalls wird ein Zeugenfragebogen verschickt. Ein Zeugenfragebogen kommt auch in Betracht, wenn das Messfoto ungeeignet für eine Identifizierung ist.

Wirkt jetzt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht mit, weil er keinen Nutzer benennt, der dann mittels Anhörungsbogen weiter befragt werden könnte, wird die Bußgeldstelle, wenn sonst keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestehen, das Verfahren einstellen müssen. Dann kommt aber die Überlegung, dafür zu sorgen, dass der Halter ein Fahrtenbuch führen muss, um solchen Vorfällen in der Zukunft vorzubeugen (das Nichtführen des Fahrtenbuches oder das ungenügende Führen kann einen erneuten Bußgeldverstoß mit Punktebedrohung begründen).

An die Mitwirkungspflicht des Halters werden zunehmend höhere Anforderungen gestellt. So kann schon das sich Berufen des Geschäftsführers einer GmbH auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um nur 21 km/h die Beauflagung mit Fahrtenbuch rechtfertigen (VG Saarlouis DAR 2013, Heft 1, Umschlagseite IV).

Wird vom Halter jemand benannt, ohne dass trotz weiterer Ermittlungen gegen diese Person der richtige Fahrer festgestellt werden kann, kann sogar gegen den kooperierenden Halter eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden (VG Düsseldorf DAR 2013, Heft 1, Umschlagseite IV).

Auch der Halter, dem die Tat selbst vorgeworfen wird und der sich als Betroffener auf ein Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren stützen darf, ist vor einem Fahrtenbuch nicht sicher, wie vor kurzem das OVG Bautzen festgestellt hat (Beschluss vom 25.09.2012, Az.: 3 B 215/12).

Fazit: Alles in allem wird man zukünftig immer öfter sein Verteidigungsverhalten im Bußgeldverfahren gegen die Gefahr der Beauflagung mit Fahrtenbuch abwägen müssen.

RA Klaus Kucklick

RA Klaus Kucklick

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de

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