Tesch Inkasso: Landgericht Mainz bestätigt einstweilige Verfügung durch Urteil

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Bereits vor einigen Wochen berichteten wir hier darüber, dass das Landgericht Mainz eine einstweilige Verfügung gegen die Tesch Inkasso Forderungsmanagement GmbH erlassen hatte. In dieser war der Tesch Inkasso aufgegeben worden, einen Negativeintrag über den Antragsteller bei der Schufa Holding AG zu widerrufen. 

Erwartungsgemäß legte die Tesch Inkasso gegen den Beschluss des LG Mainz Widerspruch ein. Aus diesem Grund kam es am 05.12.2019 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mainz.

Urteil bestätigt die einstweilige Verfügung

Die Einstweilige Verfügung wurde nach der mündlichen Hauptverhandlung durch das Landgerichts Mainz zu dem Aktenzeichen 3 O 137/19 bestätigt. Dabei wurde zunächst festgestellt, dass die Tesch Inkasso trotz der zwischenzeitig erfolgten Löschung des Negativeintrags durch die Schufa keinen Abstand von der Einmeldung nahm, sondern weiterhin auf dessen Rechtmäßigkeit beharrte.

In der Sache wird im Urteil dargelegt, an welchen Punkten die Rechtmäßigkeit des Eintrages in Frage stand. Dies bestimmt sich maßgeblich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Es warf bereits Fragen auf, dass die Forderungssumme noch vor Zustellung des dazugehörigen Vollstreckungsbescheids übermittelt wurde. 

Ausschlaggebend waren offenbar vor allem die großen Nachteile, welche dem Betroffenen aus dem Eintrag über „eine nicht allzu hohe Forderung“ über 493,00 Euro resultierten. Ferner wurde die Forderung im Schufa-Datenbestand dann recht schnell als uneinbringbar ausgewiesen, obgleich die Forderung umgehend ausgeglichen wurde.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht beachtlich ist hier, dass das zuständige Gericht eine tatsächliche Interessenabwägung vorgenommen hat, so wie es vom europäischen Gesetzgeber vorgesehen ist. Das starr-schematische Vorgehen, wie es unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz angewendet wurde, ist nun nicht mehr möglich. 

Die Denkmuster des alten BDSG müssen jedoch erst durchbrochen werden. Das jetzt verkündete Urteil war auf diesem Weg ein wichtiger Zwischenschritt. 

Die Beklagte Tesch Inkasso hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung des LG Mainz Berufung zum OLG Koblenz einzulegen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig. 

Unsere Handlungsempfehlung

Wir können hier nur erneut unsere Handlungsempfehlung wiederholen: Der vorliegende Fall zeigt mustergültig, dass es sehr sinnvoll ist, bei Kenntnis von einem Schufa Negativeintrag sofort zu handeln und sich gegen diesen bei begründetem Anlass unverzüglich und mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr zu setzen. Nur so kann die kurze Frist für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (also einer Eilentscheidung des Gerichts) gewahrt und ein schneller Löschungserfolg herbeigeführt werden. 

Dr. Sven Tintemann und sein Team stehen Betroffenen gerne mit anwaltlicher Hilfe und fairem Rechtsrat zur Verfügung. Meist kann schon nach kurzer Erörterung des Sachverhaltes geklärt werden, ob ein außergerichtliches oder auch ein gerichtliches Vorgehen erfolgsversprechend ist.

Rufen Sie also bei Rückfragen zu einem Negativeintrag oder einem unklaren Scoring bei Auskunfteien gerne an und lassen Sie sich beraten. Gerne können Sie uns Ihren Vorgang auch telefonisch schildern oder per E-Mail unsere Informationsunterlagen anfordern. 



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