Testamente müssen präzise sein

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch ein Notizzettel kann ausreichen, um den letzten Willen eines Erblassers zu dokumentieren und so zur Erbenstellung des dort Benannten führen. Man darf es sich allerdings nicht zu einfach machen. Das hat das OLG Braunschweig in einem Beschluss vom 20.3.2019, 1 W 42/17, festgestellt.

Der – verkürzte – Sachverhalt war wie folgt:

Auf einem nicht datierten quadratischen Notizzettel, hatte die Erblasserin folgenden Text notiert: „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“ Dies wurde ordnungsgemäß unterschrieben. Nach dem Tode wurde ein Erbschein mit der Behauptung beantragt, der Text sei von der Erblasserin geschrieben worden.

Den Erbscheinsantrag wies das OLG Braunschweig zurück. Der nicht datierte handschriftlich beschriebene Zettel stellt kein gültiges ordentliches Testament dar. Zum einen ist der Zettel nicht datiert, die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung lassen sich auch nicht anderweitig treffen. Zum anderen ergibt sich der letzte Wille der Erblasserin nicht zweifelsfrei, so dass letztendlich die getroffene letztwillige Verfügung wegen Unbestimmtheit nichtig wäre.

Gerade der letzte Punkt führt häufig zu Streitigkeiten, da der Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig entscheiden muss. Dazu gehört insbesondere auch die Person des Erben. Es zwar nicht erforderlich, dass diese namentlich benannt wird, es ist aber erforderlich, dass sie anhand des Inhalts des Testamentes zuverlässig festgestellt werden kann. Jede Willkür dritter Personen muss ausgeschlossen sein. Selbst bei der dann vorzunehmenden Auslegung der Verfügung sah sich das Gericht nicht in der Lage, eine Erbenstellung der Antragstellerin aus dem Testament abzuleiten.

Es ergibt sich also, dass man den Formvorschriften des Gesetzes Folge leisten sollte, wenn man Unklarheiten bezüglich des letzten Willens vermeiden will. Nicht umsonst verlangt das Gesetz als Sollvorschrift, dass Ort und Zeit der Errichtung des Testamentes dort dokumentiert werden.

Zudem ist auch für inhaltliche Klarheit zu sorgen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass die Bestimmung des Erben durch eine dritte Person erfolgt. Es ist der letzte Wille des Erblassers, der im Testament seinen Niederschlag findet. Die Rechtsprechung lehnte zurecht ab, dass an die Stelle des Willens des Erblassers der Wille einer anderen Person tritt.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, weist darauf hin, dass, wenn Sie sich insoweit im Hinblick auf Ihr Testament nicht sicher sind, es sich empfiehlt, professionellen Rat einzuholen.

Rechtsanwalt Andreas Keßler, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt/Steuerberater Andreas Keßler

Beiträge zum Thema