Testamentserrichtung fehlerfrei und Steuerbefreiungsmöglichkeiten auch nutzen

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Zwei interessante Entscheidungen aus dem Bereich des Erbrechts verdeutlichen die Fehleranfälligkeit von eigentlich gutgemeinten Entscheidungen eines Menschen, der seinen Angehörigen vermutlich das Beste wollte, es aber aufgrund unklarer Regelungen oder aber rechtlicher Unkenntnis nicht erreichte.

Sparguthaben = Girokonto oder doch Festgeldkonto?

Eine Mutter vermachte ihren Kindern in ihrem Testament ein „Sparguthaben bei der Raiffeisenbank, Konto 251 …“. Bei diesem Konto handelte es sich jedoch um ein Girokonto. Bei der gleichen Bank gab es unter der Kontenbezeichnung 6251 (vorangestellt war also eine 6 für den Typ Festgeldkonto) auch ein Festgeldkonto. Welches Konto nun vermacht werden sollte (und welches im Ergebnis dem Erben verbleiben sollte) konnte naturgemäß nach dem Tode der Frau nicht mehr geklärt werden. Letztendlich musste das OLG München entscheiden (OLG München 14.05.2014, 7 U 2983/13).

Das Oberlandesgericht entschied sich dafür, dass die Frau das Festgeldkonto gemeint haben müsse und damit gegen die eindeutige Kontenbezeichnung, da man mit dem Begriff Sparguthaben kein Girokonto meinen würde. Die bezeichnete Kontonummer war auch die Hauptkontennummer, sodass davon auszugehen sei, dass hier die Bezeichnung Sparguthaben ausschlaggebend sei und nicht etwa die Kontonummer. Ähnliche Verwirrung kann man übrigens auch damit stiften, indem man den Begriff „Barvermögen“ benutzt. Denn nach einigen Gerichtsentscheidungen sei damit nicht nur Bargeld, sondern auch auf Bankkonten liegendes Geld gemeint.

Als Ergebnis kann nur geraten werden, im Rahmen eines Testaments möglichst genaue Regelungen zu treffen. Idealerweise sollte dabei auch eine rechtliche Beratung stattfinden, nicht nur um Fehler, wie im folgenden Fall zu vermeiden.

keine Steuerbefreiung für lebenslanges Wohnrecht des Ehegatten

Die Ehegatten wollen sich zumeist (sofern sie sich nicht getrennt haben) im Todesfall gegenseitig absichern, vorhandene Kinder sollen dabei natürlich auch bedacht werden. Und so erklärte ein Ehemann, der Eigentümer eines Wohnhauses war, in seinem Testament, dass das Haus nach seinem Ableben zu gleichen Teilen an die Kinder fallen sollte, die Ehefrau sollte ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Genau so geschah es dann auch, als der Ehemann verstarb.

Nicht bedacht hatte der fürsorgliche Mann jedoch, dass nach Rechtsprechung des BFH ein lebenslanges Wohnrecht nicht steuerfrei vererbt werden kann. Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass (Mit-)Eigentum begründet werde. Die Ehefrau hatte jedoch kein Eigentum, sondern lediglich ein Wohnrecht erhalten. Sie kam daher nicht in die Wohltat der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG (BFH 03.06.2014, II R 45/12).

Gerade im Bereich des Erbrechts bzw. sinnvoller Zukunftsplanung, sei es nun über eine Vorsorgevollmacht oder aber im Bereich testamentarischer Verfügungen ist eine Beratung durch einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. Als auch im Bereich Familien- und Erbrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir jederzeit Beratungsmöglichkeiten an.


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