Testamentserrichtung

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Es ist ein jährlich wiederkehrender Vorsatz zum Jahreswechsel, ein Testament zu errichten und die eigene Erbfolge zu regeln.

Mittlerweile ist der erste Monat des neuen Jahres bereits zu Ende und so manches wurde erledigt. Die Errichtung des Testamentes wurde vielfach aber erneut auf die lange Bank geschoben. Dabei gibt es kaum etwas Wichtigeres, als die eigene Erbfolge zu regeln. Denn wer dies versäumt, legt den Grundstein für mögliche Streitigkeiten unter den Erben und zahlt nicht selten auch bei der Erbschaftsteuer „drauf“.

I. Die gesetzliche Erbfolge:

Der Ehepartner erbt grundsätzlich neben den verwandtschaftlichen Erben, abhängig nach Art des Güterstandes, in dem die Ehepartner miteinander verheiratet waren, und der Frage, welche Erben welchen Grades neben ihm vorhanden sind. Bei beiden Beispielen bildet der überlebende Ehepartner mit den Abkömmlingen beziehungsweise mit den Eltern unabhängig von der prozentualen Beteiligung eine sog. Erbengemeinschaft.

Sind die Eheleute beispielsweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erbt der Ehepartner, soweit neben ihm Erben 1. Ordnung (Kinder des Verstorbenen) vorhanden sind, grundsätzlich 50 % des Gesamtnachlasses. Hat der Erblasser keine Kinder hinterlassen und lebt zumindest noch einer seiner Eltern, erbt der überlebende Ehepartner 75 % und der noch lebende Elternteil 25 % des Nachlasses.

Die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge unterteilen die Verwandten des Erblassers je nach Verwandtschaftsgrad in verschiedene Ordnungen. Tritt der Erbfall ein, werden die Verwandten nachrangiger Ordnungen von den Verwandten näherer Ordnungen ausgeschlossen. So schließen bspw. die Kinder eines Erblassers als Erben 1. Ordnung dessen Eltern als Erben 2. Ordnung von der Erbfolge aus.

II. Die Erbengemeinschaft

Damit müssen sich alle Erben grundsätzlich gemeinsam über die Auseinandersetzung der Erbmasse verständigen und auch beispielsweise dem Verkauf einzelner Nachlassgegenstände zustimmen. Herrscht unter den Erben Uneinigkeit über den Verkauf oder die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände, kann ein Erbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur mittels aufwändiger und kostenintensiver gerichtlicher Verfahren sowie Zwangsversteigerungsmaßnahmen hinsichtlich darin befindlicher Güter herbeiführen. Die Kosten solcher Verfahren gehen zu Lasten der Erbmasse und nicht etwa jener Person, die die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreibt oder erschwert.

Eines der zahlreichen Ziele einer testamentarischen Regelung sollte daher sein, die Bildung einer Erbengemeinschaft zu verhindern bzw. das innerhalb dieser auseinanderzusetzende Vermögen möglichst gering zu halten, indem der Erblasser selbst bereits einzelne Vermögensgegenstände konkreten Personen vermacht bzw. zuteilt. Soweit Sie als Erblasser nicht über die Verteilung der Vermögenswerte entscheiden wollen, besteht ferner die Möglichkeit einen Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung und Aufteilung der Erbmasse zu beauftragen und dadurch möglichen Auseinandersetzungen zu begegnen. Dieser ist an Ihre Vorgaben gebunden.

Wird der Erblasser von mindestens zwei Erben beerbt, so bilden diese gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Gegenstand aus der Erbschaft allen Miterben gemeinschaftlich gehört und damit ein Miterbe alleine bis zur Teilung des Nachlasses nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen darf.

III. Zuteilung von konkreten Vermögensgegenständen via Testament

Die Vermächtnislösung

Da der Vermächtnisnehmer selbst nicht Erbe des Erblassers wird, bildet er mit diesem auch keine Erbengemeinschaft.

„Nachteil“ der Vermächtnislösung kann sein, dass eine gleichmäßige Aufteilung der Erbmasse unter bspw. den Kindern des Erblassers nicht möglich ist, sondern dies nur annäherungsweise erreicht werden kann, da konkrete Gegenstände, aber eben nicht prozentuale Anteile an der Erbmasse vermacht werden.

Bei der Vermächtnislösung bestimmt der Testierende im Rahmen seines Testamentes, dass er nur von einer Person, beispielsweise seinem Ehepartner beerbt wird. Zu Gunsten der weiteren Personen, die er nach seinem Ableben bedacht wissen möchte, spricht er sogenannte Vermächtnisse aus und ordnet dabei an, dass der jeweilige Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand und/oder Vermögenswert wie bspw. ein Konto, einen Geldbetrag oder ein Haus erhalten soll. Der Erbe muss sodann diesen Vermächtnisgegenstand auf den Vermächtnisnehmer übertragen.

Die Teilungsanordnung

Beispiel:

Durch die Teilungsanordnung nimmt der Erblasser über den Tod hinaus Einfluss. Er kann dadurch Streitigkeiten unter den Miterben vermeiden. Übersteigt der einem Erben im Rahmen der Teilungsanordnung zugewiesene Gegenstand in seinem Wert dessen Anteil am Gesamtnachlass, so haben die verbleibenden Erben diesem gegenüber einen Ausgleichsanspruch.

Da die Teilungsanordnung zwar die Möglichkeit beinhaltet, Auseinandersetzungen über die Verteilung des Nachlasses zu vermeiden, über die Werthaltigkeit der Gegenstände jedoch weiter gestritten werden kann, empfiehlt es sich, auch eine Regelung zu treffen, wie die betreffenden Nachlassgegenstände zu bewerten sind oder einen Testamentsvollstrecker mit deren Bewertung zu beauftragen.

E wird von seinem Sohn und seiner Tochter zu gleichen Teilen beerbt. Sein Nachlass besteht dabei aus einem Grundstück im Wert von 200.000 € sowie Barvermögen i.H.v. 400.000 €. Mittels Teilungsanordnung bestimmt E, dass sein Sohn das Grundstück erhalten soll. Das Bankguthaben wird unter den Erben damit insoweit aufgeteilt, das dass der Sohn 100.000 €, die Tochter 300.000 € erhält.

Eine Teilungsanordnung kann immer dann das richtige Gestaltungsinstrument sein, wenn der Erblasser grundsätzlich daran festhalten will, dass alle seine Erben gleichmäßig bzw. anteilig am Nachlass beteiligt werden, er jedoch konkrete Gegenstände einzelnen Erben zuweisen möchte. Diese müssen sich sodann den Ihnen konkret zugewiesenen Vermögenswert auf Ihren Erbanteil anrechnen lassen.

IV. Testamentsvollstreckung

Welche Tätigkeit genau von dem Testamentsvollstrecker erbracht werden muss, ist von Seiten des testierenden im Rahmen seines Testamentes festzulegen. Im Wesentlichen wird hierbei zwischen einer Dauertestamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker damit beauftragt wird, den Nachlass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (bspw. der Volljährigkeit der minderjährigen Erben) zu verwalten und einer Auseinandersetzungsverwaltung unterschieden, bei der der Testamentsvollstrecker damit beauftragt wird, den Nachlass entsprechend der angeordneten Erbfolge auf die Erben zu verteilen.

Die Errichtung eines Testamentes und die damit einhergehende Frage der bestmöglichen Verteilung des eigenen Vermögens auf die zukünftigen Erben mag vielfach als unangenehme Pflichtaufgabe und als belastend empfunden werden, die Realität zeigt jedoch, dass sich mit einem durchdachten Testament zahlreiche Probleme bzw. innerfamiliäre Auseinandersetzungen vermeiden lassen. Durch erbschaftsteueroptimierte Verfügungen lassen sich zudem erhebliche Gelder sparen. Sollten Sie bei der Errichtung Ihres Testamentes Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Die vorab aufgezeigten Möglichkeiten stellen lediglich einige wenige Gestaltungselemente dar, wie ein Testament ausgestaltet werden kann, um Auseinandersetzungen unter den Erben zu vermeiden. Tatsächlich sind die Möglichkeiten, die das internationale aber vor allem das deutsche Erbrecht zur Realisierung Ihres letzten Willens bietet vielfältig und so kann bei entsprechender Gestaltung nahezu jeder Wunsch realisiert werden.

V. Fazit:

Insbesondere bei größeren Vermögen und/oder weil der Erblasser grundsätzlich Streit unter seinen Erben ausschließen möchte, empfiehlt sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Zudem dient diese der Sicherung des Nachlasses vor der Mitbestimmung bzw. dem Zugriff Dritter, wie etwa sorgeberechtigter Personen minderjähriger Erben oder von Gläubigern.

Axel Steiner
Rechtsanwalt für Erbrecht
und Nachfolgegestaltung


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