Formwirksame Testamentserrichtung mit „falscher Schreibhand“

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Will ein Erblasser ein eigenhändiges Testament errichten, muss er dieses zwingend mit eigener Hand schreiben, handschriftlich mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschreiben. Andernfalls ist das Testament unwirksam.

Das OLG Köln hat sich in seinem Beschluss vom 3.8.2017, Az.: 2 Wx 149/17, damit beschäftigt, ob ein Erblasser formwirksam mit der „falschen Schreibhand“ ein privatschriftliches formgültiges Testament errichten konnte. Aufgrund einer Krebserkrankung war die rechte Hand des Erblassers, der Rechtshänder war, gelähmt. Da er seine rechte Hand zum Schreiben deshalb nicht mehr benutzen konnte, errichtete der Erblasser mit seiner linken Hand ein handschriftliches Testament. Da er mit der linken Hand im Schreiben nicht geübt war, sah seine Handschrift anders aus, als wenn er den Text mit der rechten Hand geschrieben hätte. Ein Zeuge, der bei der Testamentserrichtung anwesend war, bekundete glaubhaft, dass der Erblasser aufgrund der Lähmung der rechten Hand nicht mehr in der Lage war, mit dieser handschriftlich zu testieren.

Das OLG Köln vertrat in seinem Beschluss die Auffassung, auch wenn das Testament nicht mit der üblichen Schreibhand vom Erblasser geschrieben wurde, liegt dennoch eine eigenhändige handschriftliche Testamentserrichtung durch den Erblasser vor. Das Testament ist formwirksam zustande gekommen. Für eine formgültige Testamentserrichtung wird nicht vorausgesetzt, dass die übliche Schreibhand, bei einem Rechtshänder die rechte Hand, zur Errichtung des Testaments benutzt wird, sondern entscheidend ist, ob das Testament vom Erblasser überhaupt mit einer Hand geschrieben wurde. Auch wenn der Erblasser mit der „falschen Schreibhand“ schreibt, bleiben seine individuellen Schriftzüge erkennbar. Von einer Schreibunfähigkeit wird erst dann gesprochen, wenn der Testierende überhaupt nicht mehr selber schreiben kann – mit keiner Hand.


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