Testamentsvollstreckung

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Im Regelfall möchte man vermeiden, dass sich die Erben über das Erbe streiten. Deshalb lassen sich viele bei der Gestaltung ihres Testamentes anwaltlich beraten. Ein Testament alleine reicht doch nicht immer aus, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Eine weitere Absicherung, um den testamentarischen Willen insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern sicherzustellen, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Mit der Testamentsvollstreckung können Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern besser geschützt werden. Ungewollte Einflussnahmen böswilliger Erben oder Pflichtteilsberechtigter können stark eingeschränkt werden.

Sinnvoll ist die Testamentsvollstreckung insbesondere bei minderjährigen Kindern, Patchwork- Familien, Erblassern ohne Nachkommen und alten Erben, die mit der Abwicklung des Erbfalls überfordert sind.

Hinsichtlich der Durchführung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Die Aufgabenbereiche des Testamentsvollstreckers können umfassend gewährt oder beschränkt werden. So kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker erlauben, für den Nachlass unbeschränkt Verbindlichkeiten einzugehen. Die Testamentsvollstreckung kann auch nur auf einzelne Bereiche des Nachlasses beschränkt werden, wie z. B. auf das Firmenvermögen.

Die Person des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser in seiner erbrechtlichen Verfügung ausdrücklich benennen, oder einen Dritten ermächtigen, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen oder die Entscheidung dem Nachlassgericht überlassen.

Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht förmlich annehmen. Das Nachlassgereicht stellt ihm zur Legitimation das „Testamentsvollstreckerzeugnis“ aus.

Bei der Testamentsvollstreckung unterscheidet man zwischen der Auseinandersetzungsvollstreckung, die auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist und der Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung- Bei der letztgenannten Testamentsvollstreckung steht die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund.

Die Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass den Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlassgegenstände entzogen ist. Auch die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben zunächst nicht zu.

Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Nur er kann über Nachlassgegenstände verfügen. Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Insbesondere die Verwaltungsvollstreckung sorgt dafür, dass das Vermögen, z. B. eines Unternehmens zusammengehalten wird, bis z. B. der Erbe die Ausbildung beendet hat.

Obwohl der Erblasser weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten hat, kann er den Testamentsvollstrecker nicht von seinen Kardinalpflichten befreien. Die erste Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Inbesitznahme des Nachlasses und die Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Nachlassverzeichnisses an die Erben. Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gemäß den Vorgaben des Gesetzes und des Erblassers. Zudem stehen den Erben gegen den Testamentsvollstrecker die Auskunfts-, Rechenschafts- und Schadensersatzansprüche zu.

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Erben die Entlassung des Testamentsvollstreckers durchsetzen.

Wie bei jeder erbrechtlichen Gestaltung ist es sinnvoll, sich auch hinsichtlich der Ausgestaltung einer Testamentsvollstreckung anwaltlich beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. jur. Torsten Fritz

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Testamentsvollstrecker


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