Teure schwule Socke – Schmerzensgeld für Beleidigungen

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Das Amtsgericht Leverkusen hat in einer mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung den ehemaligen Vorsitzenden eines Hundezuchtvereins dazu verurteilt, wegen zweier Beleidigungen 600 Euro Schmerzensgeld an ein anderes Vereinsmitglied zu zahlen. Der Beleidigte hatte sich an RENNER MORBACH Rechtsanwälte gewandt, nachdem der Vorsitzende bei einer Vereinsveranstaltung in seine Richtung vor Zeugen geäußert hatte: „Ach, die schwule Socke ist auch da.“ – Damit wollte er zweifelsfrei auf die offen gelebte homosexuelle Orientierung des Vereinskameraden anspielen.

Außerdem hatte der Vorsitzende in einer an den Bundesvorstand des Hundezuchtvereins gerichteten E-Mail u. a. über seinen ungeliebten Vereinskameraden verlautbaren lassen: „Es gibt Mitglieder, die uns fragen: Warum schmeißt Ihr dieses A…ch nicht endlich raus! – Denen antworte ich mit einem Zitat eines ehemaligen Professors, der neben Steuerrecht auch Seminare im Vereinsrecht anbot: Jeder Verein muss eine bestimmte Anzahl von Idioten ertragen und mit durchschleppen.“

Gegen vier verschiedene Äußerungen aus dieser E-Mail hatte RENNER MORBACH Rechtsanwälte bereits im Juni 2018 vor dem Landgericht Köln erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt (Az.: 28 O 164/ 18). Mit der Klage vor dem Amtsgericht Leverkusen wollte der Beleidigte nun noch eine Geldentschädigung für die beiden erwähnten ehrverletzenden Äußerungen.

Das Amtsgericht Leverkusen befand die Äußerungen aus der E-Mail als eine Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung, die geeignet sei, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Werde eine Person als „Idiot“ oder „Arschloch“ bezeichnet, werde dieser Person vorgeworfen, über charakterliche Unzulänglichkeiten zu verfügen. Die „schwule Socke“ bewertete das Gericht als eine Äußerung, die ebenfalls die Missachtung der klägerischen Person in Bezug auf ihre sexuelle Orientierung ausdrücken solle, da in diesem Fall die sexuelle Orientierung mit einem despektierlichen Begriff in Verbindung gebracht werde. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung kein Unrechtsbewusstsein gezeigt habe.

Da in Deutschland die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld im Falle von Beleidigungen eher die Ausnahme ist, war die Entscheidung des Gerichts umso erfreulicher.

(Amtsgericht Leverkusen, Entscheidung vom 19.11.2019, Az.: 21 C 22/ 19)


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