Privatsurfen am Arbeitsplatz – Wirksame Kündigung nach Browserauswertung?

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Ein Arbeitnehmer surfte über Monate stundenlang privat auf seinem Dienstcomputer und öffnete dabei nicht nur seinen privaten E-Mail-Account und besuchte die üblichen sozialen Netzwerke, sondern trieb sich auch während der Arbeitszeit auf Seiten von Online-Händlern wie „ebay“ und „amazon“, sowie auf frivolen Seiten wie „poppen.de“, „sklavenmarkt.de“ oder „petgirls.de“ herum. Dabei kam er auf einen Schnitt von 45 Stunden Privatsurfen pro Monat.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nun in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung des als Gruppenleiter Konstruktion beschäftigten Arbeitnehmers rechtens war.

Entscheidendes rechtliches Problem dabei: Die Auswertung des Browsers auf dem Dienstcomputer des Angestellten erfolgte natürlich ohne dessen Einwilligung. Dies sah der Angestellte als datenschutzrechtswidrig an und klagte vor dem Arbeitsgericht. Die heimliche Auswertung des Browsers zu seinem Surfverhalten sei in dem Kündigungsschutzverfahren nicht verwertbar. Zudem stütze er sich auf eine bestehende betriebliche Regelung, nach der die private Nutzung des Internets in Pausen grundsätzlich erlaubt sei.

Das Landesarbeitsgericht hielt wie die Vorinstanz die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Die durch die Browserauswertung nachgewiesene massive private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses während der Arbeitszeit berechtige den Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung seiner Arbeitspflicht auch dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.

In dem Kündigungsschutzprozess könnten zudem zu Lasten des Arbeitnehmers sehr wohl die ohne vorherige Nachfrage beim Arbeitnehmer ausgewerteten Einträge des Internet-Browsers zum Beweis einer exzessiven Internetnutzung verwertet werden. Obwohl es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und auch wenn eine wirksame Einwilligung in die Kontrolle dieser Daten nicht vorliegt, bestehe kein Beweisverwertungsverbot, weil das Bundesdatenschutzgesetz auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle erlaube. Unabhängig davon bestehe jedenfalls dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn dem Arbeitgeber ein mit anderen Mitteln zu führender konkreter Nachweis des Umfangs des Missbrauchs des dienstlichen Internets nicht zur Verfügung stehe.

Das Landesarbeitsgericht ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, da es selber in der Sache höchstrichterlichen Klärungsbedarf sah: „Die entscheidungserhebliche Frage der prozessualen Verwertbarkeit von in einem vom Arbeitnehmer genutzten Dienstrechner gespeicherten Daten über die Internetnutzung hat grundsätzliche und fallübergreifende Bedeutung.“ (Fundstelle: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 9/16 vom 12.02.2016)

Daraufhin legte der Arbeitnehmer umgehend vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt Revision ein. Zu einer Entscheidung kam es dort aber nicht mehr, weil die Parteien zuvor einen Vergleich schlossen.

Fazit:

Die private Nutzung von dienstlichen Internetanschlüssen ist in vielen Betrieben, gerade in der Medienbranche, eine Selbstverständlichkeit. – Allerdings darf man es natürlich nicht übertreiben und sollte notfalls zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nachfragen, inwieweit privates Surfen geduldet wird. Schließlich sollte hier natürlich auch aus arbeitsrechtlicher Sicht besondere Vorsicht bei möglicherweise strafbaren oder jugendgefährdenden Inhalten gelten.

Renner Morbach Rechtsanwälte berät Sie gerne in solchen und anderen arbeitsrechtlichen (ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber), äußerungsrechtlichen, urheber- und medienrechtlichen oder strafrechtlichen Fällen.

Stefan Morbach, Rechtsanwalt bei Renner Morbach Rechtsanwälte


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