Textform vereinfacht Kündigung

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Bisher galt in vielen Fällen, z. B. für Vertragskündigungen, das sogenannte Schriftformerfordernis, § 126 BGB. Notwendig war dabei immer die eigene Unterschrift, weshalb man die entsprechenden Schreiben im Prinzip nur per Fax oder normaler Post versenden konnte.

Seit dem 01.10.2016 ist das jetzt in weiten Teilen anders. Durch eine Gesetzesänderung kann in den AGB von Verträgen keine Schriftform mehr gefordert werden, wenn das Gesetz diese nicht von sich aus vorsieht.

Betroffen sind dabei Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurden. Das betrifft beispielsweise Mobilfunkverträge, PKW-Kaufverträge usw.

Klauseln wie „Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform“ gehören dann der Vergangenheit an.

Kündigungen, Mängelanzeigen usw. kann der Verbraucher in jeder beliebigen schriftlichen Form verfassen. Dazu zählen insbesondere E-Mails, Formulare auf den Service-Seiten Ihres Vertragspartners und sogar SMS.

An Klauseln wie „Kündigungen bedürfen der Schriftform“ sind Sie nicht mehr gebunden.

Die Regelung gilt für alle ab dem 01.10.2016 geschlossenen Verträge zwischen einem Verbraucher und Unternehmer. Für danach geschlossene Verträge gelten die alten AGB so nicht mehr. 

Als Unternehmer sollten Sie Ihre AGB unbedingt anpassen. Verbraucherzentralen und Wettbewerber können Ihre AGB sonst kostenpflichtig abmahnen.

Weiterhin der Schriftform bedürfen aber Kündigungen von Arbeits- oder Mietverhältnissen. Egal, von welcher Seite sie erfolgen.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

- Rechtsanwalt -


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