Thema Betreuungsrecht: Zugang eines Mieterhöhungsverlangens nur an die unter Betreuung stehende Mieterin wirksam?

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Das AG Kirchheim hat mit Urteil vom 16. Oktober 2020 (Az. 2 C 251/20) folgenden Fall entschieden:

Eine unter Betreuung stehende Frau erhielt von ihrem Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen

Es bestand für die Mieterin eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen u.a. betreffend die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten

Der Vermieter adressierte das Schreiben lediglich an die Mieterin

Die Betreuerin erlangte von dem Schreiben zufällig Kenntnis. Der Vermieter ging von einer wirksamen Zustellung aus und da die Mieterin keine Zustimmung zur Mieterhöhung erteilte, verklage der Mieter diese.

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab. Vorliegend ist das Erhöhungsverlangen mangels Zugangs bei der Betreuerin der Beklagten nicht wirksam geworden. Die Mieterin steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, sodass das Schreiben betreffend des Mieterhöhungsverlangens an die Betreuerin hätte zugestellt werden müssen.

Das Amtsgericht ist ebenfalls der Ansicht, dass eine zufällige Kenntnisnahme des Mieterhöhungsverlangens keine wirksame Zustellung darstellt. Ein zufälliger Zugang des Schreibens in den Bereich der Betreuerin bzw. Kenntnisnahme reicht nicht aus. Das Mieterhöhungsverlangen hätte an die Betreuerin gerichtet oder für sie bestimmt sein müssen. Somit liegt im Ergebnis keine wirksame Zustellung vor und die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung war abzuweisen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

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