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Info Betreuungsrecht
Das Betreuungsgesetz hat seit 1992 die bis dahin geltenden Rechtsinstitute der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflege ersetzt durch das einheitliche Rechtsinstitut der rechtlichen "Betreuung".
Die Vorschriften zur "Rechtlichen Betreuung" finden sich in den §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Sinn und Zweck der rechtlichen Betreuung
Die rechtliche Betreuung regelt die Rechtsstellung einer erwachsenen (volljährigen) Person, die aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, in allen Lebensbereichen selbständig für sich tätig zu sein.
Besonderheit der Betreuung ist, dass sie stets nur auf den Aufgabenkreis beschränkt wird, in dem der Betreute die Unterstützung eines Betreuers auch tatsächlich benötigt. Er wird somit nicht mehr vollständig entmündigt, sondern bleibt in den übrigen Aufgabenkreisen voll rechtsfähig. Bei Bedarf kann jedoch auch eine Totalbetreuung angeordnet werden.
Anordnung einer Betreuung
Eine Betreuung kann nur durch das örtlich zuständige Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht wird entweder auf Antrag desjenigen, der eigene Betreuung wünscht, tätig oder von Amts wegen, insbesondere bei geistigen Gebrechen. Damit das Vormundschaftsgericht vom Betreuungsbedarf erfährt, sind Hinweise aus der Familie oder dem sozialen Umfeld des Betroffenen hilfreich.
Voraussetzung für die Betreuung ist, dass der Betroffene tatsächlich hilfsbedürftig bzw. pflegebedürftig ist. Die Betreuung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Ob er geschäftsfähig bleibt beurteilt sich ebenso wie seine Ehefähigkeit oder Testierfähigkeit (Abfassen eines wirksamen Testaments) nach allgemeinen Grundsätzen. Soweit es aber zum Schutz des Betreuten notwendig ist, kann das Gericht anordnen, dass seine Willenserklärungen der Einwilligung seines Betreuers bedürfen.
Das Vormundschaftsgericht darf jedoch nicht gegen den freien Willen des Betroffenen einen Betreuer bestellen.
Aufgabenkreis und Umfang der Betreuung
Die Betreuung ist immer nur für den erforderlichen Bereich, in dem der Betreute Unterstützung benötigt, anzuordnen. Damit soll die größtmögliche Unabhängigkeit des Betreuten gesichert werden. Den Aufgabenkreis der Betreuung legt das Gericht fest. Der Betreuer wiederum hat dann die Aufgabe, alle rechtlichen Belange im Rahmen dieses Aufgabenkreises so zu besorgen, dass es dem Wohl des Betreuten entspricht und dabei auch seine Wünsche und Fähigkeiten soweit wie möglich berücksichtigt werden.
Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen und Maßnahmen darf der Betreuer jedoch nicht allein entscheiden, sondern muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen: z.B. für die Einwilligung in gefährliche Untersuchungen oder ärztliche Behandlungen, für die Kündigung der Mietwohnung des Betreuten oder für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen.
Bei der Entscheidung über die Unterbringung des Betreuten in einer Anstalt oder über eine Sterilisation ist zusätzlich zu besonderen Voraussetzungen ebenfalls die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.
Wer wird zum Betreuer bestellt?
Das Vormundschaftsgericht bestellt als Betreuer nur natürliche Personen (eine oder auch mehrere), die dazu geeignet sind, den Aufgabenkreis der Betreuung zu besorgen und den Betreuten auch entsprechend persönlich zu betreuen. Bei der Wahl des Betreuers werden insbesondere auch familiäre, verwandschaftliche und persönliche Beziehungen des Betreuten berücksichtigt. Steht keine nahestehende Oerson als Betreuer zur Verfügung kann auch ein Berufsbetreuer bestellt werden. Ist auch die Betreuung durch eine natürliche Person (z.B. Berufsbetreuer) nicht möglich, darf das Gericht auch einem anerkannten Verein (sogenannte "Vereinbsbetreuung") oder einer zuständigen Behörde (sogenannten "Behördenbetreuung") die Betreuung übertragen.
Findet sich während der Betreuung eine andere geeignete Person als der Berufsbetreuer, so hat das Gericht diese als Betreuer zu bestellen und den Berufsbetreuer zu entlassen.
Der Betreuer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Einzelnen im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geregelt ist und im Übrigen der Bergütung eines Vormunds entspricht.
Beendigung der Betreuung
Das Vormundschaftsgericht muss die Betreuung ganz oder teilweise aufheben, wenn die Voraussetzungen für sie (Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit) in dem angeordneten Aufgabenkreis entfallen. Sie ist außerdem auf Antrag des Betreuten aufzuheben, wenn er selbst ursprünglich die Betreuung angefordert hatte - es sei denn, die Betreuung ist zugleich auch von Amts wegen erforderlich.
Im Betreuungsverfahren hat das Gericht den Betreuten persönlich anzuhören und muss sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Im Betreuungsverfahren ist der Betreute in jedem Fall verfahrensfähig, es kommt nicht auf seine Geschäftsfähigkeit an. Bei Bedarf muss ihm das Gericht jedoch einen Verfahrenspfleger zur Seite stellen.
Gegen die Anordnung einer Betreuung können der Betroffene, sein Ehegatte, nahe Angehörige oder auch die zuständige Behörde Beschwerde einlegen.
Vorsorge für den Betreuungsfall
Besondere Bedeutung kommt im Zusammenhang mit einer Betreuung der sogenannten Betreuungsverfügung und der Vorsorgevollmacht zu. Beide dienen der Regelung von rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen, wenn der Betreuungsfall eintritt.
Trotz der häufigen Verwechslung bestehen zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht nachfolgende, grundlegende Unterschiede, die man stets beachten sollte.
Betreuungsverfügung: In ihr kann man angeben, welche Person oder Personen man sich für den Fall einer Betreuung als Betreuer wünscht. Sie muss grundsätzlich vom Vormundschaftsgericht beachtet werden, d.h. es darf nur dann ein anderer Betreuer als der gewünschte bestellt werden, wenn der Wunsch-Betreuer, die Betreuungsaufgabe nicht ausführen kann oder es dem Wohl des Betreuten widerspricht. Darüber hinaus kann man in der Betreuungsverfügung auch einen Ersatzbetreuer bestimmen oder bestimmte Personen ausdrücklich von der Betreuung ausschließen.
Aus Beweiszwecken sollte die Betreuungsverfügung schriftlich abgefasst und im Notfall leicht auffindbar sein. Hilfreich ist z.B. ein Hinweiszettel, den man immer bei sich hat, etwa im Portemonnaie, in der Handtasche oder Brieftasche. Gegen Entrichtung einer geringen Gebühr kann man seine Betreuungsverfügung auch bei der Bundesnotarkammer hinterlegen. In Bayern kann man alternativ das Dokument auch schon direkt beim Vormundschaftsgericht hinterlegen.
Vorsorgevollmacht: Die Vorsorgevollmacht kann man verwenden, um individuelle Regelungen sowohl für Vermögensangelegenheiten als auch für den Gesundheitsbereicht zu treffen. Dabei liegen jeder Vollmachtserteilung zwei Rechtsgeschäfte zugrunde. Zum einen erhält der Bevollmächtigte mit der Vollmacht alle in ihr bezeichneten Vertretungsrechte (z.B. Kontovollmacht, Vollmacht zur Vertretung in Mietsachen). Die Vollmacht ist sofort wirksam und könnte vom Bevollmächtigten eingesetzt werden. Doch das zweite Rechtsgeschäft ist ein Auftrag des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten, der genau festlegt, wann der Bevollmächtigte die Vollmacht einsetzen darf. Dieser Auftrag, der das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem regelt, hat besondere Bedeutung: Die Erteilung der Vollmacht sollte immer bedingungslos erteilt werde, damit sie sofort und zweifelsfrei wirksam ist - allerdings besteht dann ein Missbrauchsrisiko, weil der Bevollmächtigte sie schon vor dem Eintritt des Betreuungsfalles wirksam einsetzen könnte. Um dieses Risiko des Missbrauchs zu reduzieren, sollte eine Vorsorgevollmacht immer nur absolut vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Zum Inhalt und der Abfassung von Betreuungsverfügung oder auch Vorsorgevollmacht können insbesondere Rechtsanwälte aus dem Bereich des Familienrechts kompetent beraten.
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