​Thema Erbrecht: ​Ist die Erbeinsetzung auf einem Bestellzettel ein wirksames Testament?

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 20.12.2023 (AZ: 3 W 96/23) folgenden Fall entschieden:

Die Lebensgefährtin ihres verstorbenen Partners hatte einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zur Alleinerbin gestellt. Der Erblasser führte eine Gastronomie und hat auf einem Notizzettel einer Brauerei, auf dem grundsätzliche Bestellungen der Gastronomie notiert werden, handschriftlich geschrieben, dass seine Partnerin alles bekomme. 

Der Bestellzettel war datiert und von ihm persönlich mit Vor- und Nachdamen unterschrieben. 

Die Lebensgefährtin hat den Bestellzettel hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen verwahrt habe.

Das Amtsgericht sah in dem Bestellzettel kein wirksames Testament und war der Ansicht, dass der Testierwille des Erblassers nicht feststellbar war. Das Amtsgericht ging sodann von einer gesetzlichen Erbfolge aus. Die Partnerin legte hiergegen Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hingegen entschied zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers. Bei dem Bestellzettel handle es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welcher der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet und mit welchem die Lebensgefährtin ausreichend bestimmt zur Alleinerbin eingesetzt wurde.

Ebenso spricht für die Echtheit des Testaments im vorliegenden Falle die Verwendung eines Bestellzettels einer Brauerei sowie die konkrete und von der Lebensgefährtin glaubhaft geschilderte Auffindestelle. 

Der Erblasser war jahrelang in der Gastronomie tätig und kümmerte sich jedoch kaum um Schriftverkehr und ähnliches. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ungewöhnlich, dass er einen von ihm üblicherweise verwandten Bestellzettel nutzte, um auf einem solchen auch bedeutsame Angelegenheiten wie seine letztwillige Verfügung niederzulegen. 

Nach den Angaben der Partnerin nutzte der Erblasser auch den Bereich hinter dem Tresen im Schankraum, um dort für ihn bedeutsame Unterlagen wie nicht gezahlte Rechnungen aufzubewahren. Hiernach verbrachte der Erblasser an dem Ort, an dem die Verfügung aufgefunden wurde, auch außerhalb seiner gastronomischen Tätigkeit viel Zeit. 

Daher ist es nachvollziehbar, dass der Erblasser auch für sich gewichtige private Unterlagen dort ablegte.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

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