Thema Erbrecht: Ist die Erstellung eines eigenhändigen Testaments trotz Parkinson-Erkrankung möglich?

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Das Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 09.05.2023 (6 W 48/22) hat folgenden Fall entschieden: 

Ein kinderloser Mann litt seit 2015 an Parkinson. Er errichte 2020 ein eigenhändiges Testament und setzt den Nachbarn, sowie dessen Sohn zum Ersatzerben ein. 

Als der Mann verstarb, beantragte der Nachbar einen Erbschein beim Amtsgericht. Allerdings hält sich die Nichte aufgrund eines früheren Testaments für die Erbin.

Laut Kammergericht Berling ist es wichtig, dass der Testierende trotz einer Parkinson-Erkrankung testierfähig bleibt. Es kann vorkommen, dass das Schriftbild durch die Erkrankung (z. B. durch Zittern und Verlangsamung der Bewegungsabläufe) beeinträchtigt wird. Sofern die an Parkinson erkrankte Person allerdings noch eigenhändig ein Testament schreiben kann, liegt ohne Zweifel eine Testierfähigkeit vor. Es bedarf auch nicht eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen, sofern das Gericht eine Ähnlichkeit der Schrift feststellen kann.

Das Gericht hat entscheiden, dass der Verstorbene ein gültiges Testament errichtet hat. Eine Parkinson-Erkrankung führt nicht zu einer Unfähigkeit ein Testament zu schreiben. Unfähigkeit kann vorliegen, wenn die Person die Fähigkeit zur Einsicht und Handlung verloren hat, was vorliegend nicht der Fall war. Sofern keine eindeutigen Symptome vorliegen, dass die freie Willensbestimmung beeinträchtigt, so gilt, dass die Person fähig ist, ein Testament zu schreiben und testierfähig ist.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

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