Tiere in der Wohnung - was ist erlaubt und was nicht

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"In meiner Wohnung kann ich doch so viele Hasen und Meerschweinchen halten, wie ich will! Die Haltung von Kleintieren ist doch immer erlaubt, oder?" Diese Frage wird von Mandanten mit Tieren häufig gestellt.

Es ist richtig, dass die Haltung von Kleintieren in einer Mietwohnung vom Vermieter generell geduldet werden muss. Ein Verbot jeglicher Tierhaltung im Mietvertrag ist unwirksam.

So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass z.B. Hamster und Schildkröten auch ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Haltung kleinerer Tiere in einem Käfig vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung umfasst sei. Jeder Mieter kann sich Kleintiere anschaffen, ohne den Vermieter darüber informieren zu müssen.

Das heißt aber noch nicht, dass Sie unbegrenzt viele Kleintiere halten dürfen. Dies kann nämlich zu erheblichem Gestank oder auch Ungeziefer führen. Wenn die anderen Mieter durch die Vielzahl an Tieren über Gebühr belästigt werden oder die Wohnung dadurch beschädigt würde, dann muss der Vermieter nicht alle Tiere dulden. Es fehlen aber einheitliche Regeln, wie viele Kleintiere gehalten werden dürfen. Im Streitfall wird das Gericht je nach Einzelfall entscheiden. Vier Aquarien mit Zierfischen sind ebenso als zulässig angesehen worden wie fünf Chinchillas in zwei Käfigen. Hundert freifliegende Vögel in einer Wohnung mit nur zwei Zimmern hat das Landgericht in Karlsruhe dann als unzulässig angesehen. Gerichtlich ebenfalls als zulässig bewertet wurde die Haltung eines Minischweins in einer Mietwohnung.

Sollten Sie sehbehindert sein, so wird der Vermieter Ihren Blindenhund dulden müssen. In diesem Fall überwiegt das Interesse des Mieters an der Tierhaltung gegenüber den Interessen des Vermieters. Problematisch wird es, wenn Sie einen so genannten Kampfhund in der Wohnung halten wollen. In diesem Fall müssen Sie den Vermieter um Erlaubnis fragen, auch wenn der Mietvertrag die Tierhaltung gestattet.

Bedenken Sie immer, dass Sie mit einer Kündigung rechnen müssen, wenn Sie trotz Verbotes oder fehlender Erlaubnis ein Tier halten!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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