Veröffentlicht von:

Tipps zur Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Abmahnung wegen Filesharings erhalten?

Filesharing-Abmahnungen wegen des Bereithaltens und Herunterladens von Filmen, Musik oder Computerspielen im Internet werden häufig von der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, von der Anwaltskanzlei rka Rechtsanwälte, Rasch Rechtsanwälte, dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der Anwaltskanzlei Negele und viele anderen Abmahnkanzleien versandt.

Die Adressaten werden meist aufgefordert, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und einen Vergleichsbetrag von etwa 700 bis 1000 Euro zu bezahlen, der einen Schadensersatzbetrag sowie die Anwaltskosten der Abmahnkanzlei beinhaltet.

Sollen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden?

Da auch derjenige eine Abmahnung erhalten kann, der selbst gar keinen Urheberrechtsverstoß begangen hat, sondern lediglich Inhaber des Internetanschlusses ist, von dem aus der Urheberrechtsverstoß begangen worden sein soll, ist vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtlich zu prüfen, ob dies überhaupt erforderlich ist.

Zwar kann in manchen Fällen auch derjenige für die Urheberrechtsverletzung rechtlich verantwortlich sein, der lediglich Inhaber des Internetanschlusses ist. Allerdings genügt in Einzelfällen auch die entsprechende Aufklärung der Familienmitglieder, um nicht haftbar gemacht zu werden. Ihren konkreten Fall sollten Sie daher anwaltlich prüfen lassen.

Was sollten Sie nach dem Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung tun?

Es ist zunächst wichtig, dass Sie überhaupt tätig werden. Sie sollten in jedem Fall eine urheberrechtliche Abmahnung ernst nehmen und unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Wir empfehlen dringend, keine Unterlassungserklärungen selbst abzuändern, da dabei schnell Fehler passieren können, die möglicherweise weitere Kostenrisiken nach sich ziehen.

Wichtig: Unbedingt die gesetzte Frist einhalten!

Sie sollten unbedingt innerhalb der von der Abmahnkanzlei gesetzten Frist tätig werden und innerhalb der Frist eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Antwort sollte dann entweder durch Sie oder durch Ihren Anwalt innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Anderenfalls riskieren Sie, dass die Abmahnkanzlei ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie anstrengt, welches mit einem erheblichen Kostenrisiko für Sie verbunden ist.

Bei Fragen zu urheberrechtlichen Abmahnungen können Sie sich gern an uns wenden, wir sind zeitnah für Sie erreichbar per E-Mail unter info@sz-law.de oder per Telefon unter 0351/8106245.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SZ-Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema