Titelverlust beim insolventen Anwalt

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Ein insolventer Anwalt verliert im Regelfall seine Zulassung, außer er übt seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis unter Überwachung von Titelträgern aus. Ein einfacher Vertrag als Angestellter bei einer Steuerberatungsgesellschaft genügt hierfür nicht.

Am 29. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anwalts eröffnet. Die später als Arbeitgeber auftretende Gesellschaft war am 1. August 2008 von einer Steuerberaterin als alleiniger Gesellschafterin gegründet worden. Mit Bescheid vom 16. September 2008 widerrief die Rechtanwaltskammer die Zulassung des Anwalts wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Anwalts gegen den Widerruf der Zulassung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufbescheids erreichen.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anwalts eröffnet worden ist.

Da über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und keine Umstände vorlagen, welche geeignet gewesen wären, die hieraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, war der Widerruf der Zulassung statthaft. Zudem bestand hierdurch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dies ließ sich auch nicht durch den seitens des Anwalts abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausschließen. Schon aus der Vorschrift des § 14 Nr. 7 BRAO ergibt sich, dass die Verfahrenseröffnung einen Widerruf der Zulassung nicht ausschließt, sondern umgekehrt regelmäßig - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung erlauben - zum Widerruf der Zulassung führt. Die Interessen der Mandanten sind überdies dadurch gefährdet, dass diese (von Fällen des Gutglaubensschutzes einmal abgesehen) nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Rechtsanwalt zahlen können (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144 f.). Dass der Antragsteller nicht selbständig, sondern als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft tätig war, änderte an der durch den Vermögensverfall bewirkten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ebenfalls nichts. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Senat für Ausnahmekonstellationen verneint, in denen der Anwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssozietät tätig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in Berührung kam Diesen Anforderungen genügte der mit der Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossene Arbeitsvertrag nicht.



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