Tod nach Kortisontherapie: 19.900,39 Euro Gesamtabfindung

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 19.05.2013 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin einen Betrag in Höhe von 19.900,39 Euro zu zahlen.

Die Mandantin war Alleinerbin ihres am 12.10.1945 geborenen und am 08.06.2011 verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte sich nach einer Herztransplantation im Mai 2011 stationär im Krankenhaus mit dem Verdacht auf eine akute Abstoßungsreaktion des Herz-Transplantates vorgestellt. Die Ärzte gaben als Therapieempfehlung eine Kortisonstoßtherapie mit 3 x 3 g Kortison pro Tag über 3 Tage vor. Diese Therapie wurde entsprechend der Behandlungsdokumentation vom 31.05.2011 bis 03.06.2011 angewandt.

In der Nacht vom 07.06. auf den 08.06.2011 bekam der Patient starke Schmerzen. Er entwickelte eine Kreislaufinsuffizienz mit Atemnot. Am 08.06.2011 wurde der Ehemann der Mandantin in ein weiteres Krankenhaus geflogen, wo er am 08.06.2011 nach fortgeschrittenen septischen Schocks bei Pneumonie und Kammerflimmern verstarb.

Die Mandantin warf dem behandelnden Krankenhaus mit zwei Sachverständigengutachten vor, ihren Ehemann behandlungsfehlerhaft in Kenntnis der Herztransplantation mit dem Verdacht auf eine Abstoßungsreaktion überhaupt stationär aufgenommen zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hatte das Krankenhaus den klinischen Verdacht auf eine Abstoßung nicht ausreichend abgesichert. Der Verdacht der Abstoßung hätte vor einer immunsupressiven Therapie durch eine Myokard-Biopsie gesichert werden müssen.

Ohne diese gesicherte bioptische Diagnose sei die Kortisontherapie behandlungsfehlerhaft gewesen. Durch die zu hohe Kortisondosis sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Lungenentzündung, die Blutvergiftung und der Tod des Patienten herbeigeführt worden. Ab dem 08.06.2011 habe keine Möglichkeit mehr bestanden, dessen Tod abzuwenden. Die Mandantin hat für die Leidenszeit Ihres Mannes vom 31.05.2011 bis 08.06.2011 ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend gemacht (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1980, 242; LG Kaiserslautern ZfS 1982, 261; OLG Stuttgart NJW 2007, 1367). Darüber hinaus verlangte sie die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung ihres Ehemannes in Höhe von 9.900,39 Euro, vgl. § 844 BGB.

Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses hat am 04.06.2013 die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach außergerichtlich anerkannt und im Wege des Abfindungsvergleichs auch meine außergerichtlichen Kosten für die Vertretung der Mandantin in voller Höhe (3,5 Gebühr) übernommen.

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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