Todesfall – wer muss sich um die Beerdigung kümmern bzw. wer ist hierzu berechtigt?

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Der Erbe ist nicht per se berechtigt, sich um Ort, Art und Weise etc. der Bestattung zu kümmern. Zur Beurteilung, wer für die Bestattung zu sorgen hat, sind zunächst die Anordnungen des Erblassers zu beachten, z. B. im Testament als Auflage über die Art seiner Bestattung. Wurden keine Anordnungen gemacht, sind die Angehörigen (sog. Totenfürsorgeberechtigten) zuständig. Hier ist in der Regel der Ehegatte bzw. Lebenspartner vor den volljährigen Kindern des Erblassers verpflichtet, diese vor den Eltern, volljährigen Geschwistern, Großeltern und volljährigen Enkelkindern. 

Hierbei kann man sich nicht darauf berufen, dass der Nachlass so gering ist, dass kein Geld für die Bestattung vorhanden ist. Auch durch Ausschlagung des Erbes kann diese Pflicht nicht abgewendet werden. 

Bei der Entscheidung, wie die Bestattung zu erfolgen hat, ist der Wille des Verstorbenen zu wahren, egal ob er formgerecht erklärt oder auf andere Weise zu ermitteln ist. Gibt es keine letztwillige Anordnung und ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, so haben die Angehörigen die Bestattung unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Erblassers und der Stellung seiner Familie nach dessen mutmaßlichem Willen vorzunehmen. Sind sich die Angehörigen nicht einig, so geht entsprechend der Regelung des Feuerbestattungsgesetzes, der Wille des Ehegatten bzw. Lebenspartners, dem Willen der Verwandten (auch Eltern und Geschwister) des Erblassers vor.

Bei weiteren Fragen hierzu freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.


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