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Totalverlust: Anleger im falschen Film?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

Klärt ein Anlageberater nicht ausreichend über ein Totalverlustrisiko des Investments auf, kann sich der Berater dadurch schadensersatzpflichtig machen. Manchmal in voller Höhe der Zeichnungssumme. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall einer Anlegerin, die knapp 100.000 Euro in einen Medienfonds, die Screenland Movieworld Investitions GmbH & Co. KG, investierte hatte - und alles verlor. Und den Anlageberater daraufhin auf Schadensersatz in voller Höhe verklagte.

Beteiligung am Filmgeschäft

Ursprünglich sollte der Fonds Geld damit verdienen, dass Anleger sich als Kommanditisten bzw. Treugeber an der Entwicklung von Drehbüchern und der Produktion bzw. Koproduktion internationaler Filme beteiligen.

Die Anleger sollten am Erfolg der von ihnen „vorfinanzierten" Filme beteiligt werden, also an Erlösen aus der Kino-Vermarktung, der Video- und DVD-Vermarktung, der Lizenzierung der Filme für das TV und für die zunehmende Online-Verwertung etc. Auch das große Geschäft mit Merchandising-Artikeln sollte sich für die Anleger lohnen. Die finanzielle Krönung des allumfassenden Konzepts sollte die gewinnbringende Veräußerung der Screenland Movieworld Fonds Filmbibliothek sein.

Flops am laufenden Band 

Die saftige Rendite für die Anleger war quasi zum Greifen nah - so die Idee. Leider blieb der Erfolg der vorfinanzierten Filme des Fonds aber aus - und das auf ganzer Linie: Ein Film kam gar nicht erst in die Kinos, weitere Filme floppten und blieben weit hinter den kalkulierten Einspielergebnissen zurück. An Erlöse aus Merchandising und den Verkauf dieser „Blockbuster" als Bibliothek musste man also gar nicht erst denken.

Prospekt lesen: überflüssig 

Problematisch an der Sache für den Anlageberater: Die Anlegerin hatte angegeben, dass sie eine Kapitalanlage wünsche, die einen sicheren Kapitalrückfluss biete. Eine Anlage, bei der sie mit einem Totalverlust rechnen musste, war das letzte, was die Anlegerin wollte.

Problematisch wurde diese Tatsache für den Berater insofern, als er die Dame nicht über dieses - auch noch ungewollte - Risiko aufklärte.

Die Übergabe eines Prospektes über das Investment erst am Tag der Zeichnung, in dem über Anlagerisiken zumindest teilweise aufgeklärt wurde, erachtete das Gericht als zu spät. Auch die Tatsache, dass der Berater entsprechende Stellen im Prospekt farbig markiert hatte, reichte dem Gericht nicht aus, um den Berater aus der Haftung zu entlassen. Den Anleger treffe keine Pflicht, den Emissionsprospekt auch zu lesen - das sehe der Bundesgerichtshof genauso.

(OLG Nürnberg, Urteil v. 13.12.2011, Az.: 3 U 479/1) 

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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