Trennung, Scheidung und die Folgen

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Sie haben sich von Ihrem Ehepartner getrennt. Wie geht es weiter?

Nach einer Trennung sind viele Angelegenheiten zu regeln.

Hinsichtlich der durchzuführenden Scheidung ist zunächst einmal das sog. Trennungsjahr abzuwarten. Ist dieses abgelaufen, kann die Scheidung von dem/der Antragsteller(in) beantragt werden. Hierzu wird jedenfalls ein Rechtsanwalt benötigt, da vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht. Selbstverständlich kann sich auch der Antragsgegner(in) anwaltlich vertreten lassen.

Das Scheidungsverfahren dauert Monate. Dies deshalb, da das Gericht hinsichtlich des an sich durchzuführenden Versorgungsausgleichs (Rentenansprüche) Auskünfte bei der deutschen Rentenversicherung für beide Parteien einholt. Liegen die Auskünfte vor, terminiert das Gericht und lädt die Parteien. Zum Termin muss der Personalausweis mitgebracht werden. Im Termin wird dann noch das Sorgerecht für die evtl. vorhandenen minderjährigen Kinder angesprochen. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern auch nach Trennung und Scheidung die wesentlichen Entscheidungen im Lebensweg der Kinder weiterhin gemeinsam treffen sollen. In der Regel verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Der Scheidungsprozess umfasst daher die drei Regelungen: Zerrüttung der Ehe, Sorgerecht und Versorgungsausgleich.

Bei einer Trennung bzw. Scheidung müssen gegebenenfalls noch weitere Angelegenheiten geklärt werden: Trennungs-, Kindes- und nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und Hausratsteilung.

Hinsichtlich des Trennungsjahres ist klarzustellen, dass eine Trennung auch innerhalb der Wohnung erfolgen kann. Es dürfen keine Gemeinsamkeiten mehr stattfinden. Sollte die Wohnsituation unerträglich werden, ist eine räumliche Trennung angebracht. Sollte sich ein Ehepartner weigern, die Ehewohnung freiwillig zu räumen, kann die Ehewohnung einem Partner vom Familiengericht zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Sollte es bei der Trennung zu Gewalttätigkeiten eines Partners kommen, können Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, insbesondere das Verbot, sich dem Partner bzw. der Ehewohnung zu nähern, vom Familiengericht ausgesprochen werden.

Bei einem Scheidungsverfahren wird der Gegenstandswert des Verfahrens bestimmt. Dieser Wert errechnet sich nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Parteien zuzüglich eines Mindestbetrags von € 1.000,00 für den Versorgungsausgleich. So kommt schnell ein Betrag von mehreren Tausend Euro zusammen. Dieser Betrag, der im Scheidungsantrag benannt wird, ist jedoch nicht der Betrag, den die Scheidung für den Antragsteller kostet. Sondern nach diesem Wert errechnen sich die Gerichts- und die Anwaltskosten. In der Regel kostet ein Rechtsanwalt für eine durchschnittliche Scheidung ca. € 1.200,00.

An Gerichtskosten entstehen zwei Gebühren mit etwa € 300,00 bis € 400,00. Kann sich eine Partei diese Kosten finanziell nicht leisten, besteht die Möglichkeit, für ihn Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Es gibt Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung, dann kostet die Scheidung den/die Antragsteller(in) nichts, und Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung. Dies ist praktisch wie ein Bankdarlehen anzusehen. Der Rechtsanwalt erhält seine Gebühren von der Landesoberkasse und die Partei zahlt die Kosten in Raten gegenüber der Landesoberkasse ab, höchstens jedoch in 48 Raten. Das Gericht bestimmt die Höhe der einzelnen Raten. Ändern sich die wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse der Partei, kann auch eine Abänderung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe vorgenommen werden. Das Gericht überprüft vier Jahre lang, ob sich die wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse beim Antragsteller geändert haben.

Gerne bin ich behilflich.

Rechtsanwalt Ralf Gerdes


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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