Trennungsunterhalt berechnen?

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Der Trennungsunterhalt ergibt sich aus der Vorschrift § 1361 Abs.1 Satz 1 BGB. Hiernach kann ein Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, wenn sie getrennt leben. Somit kann im Trennungsjahr ein Ehegatte gemessen an den Einkünften, die den Ehegatten während der Ehe zur Verfügung standen, Trennungsunterhalt verlangen. Dabei soll der finanziell schwächere Ehegatte im Trennungsjahr abgesichert werden, wenn die Weiterführung der Ehe nicht mehr möglich ist.

Der Trennungsunterhalt kann somit notwendig sein, um eine Wohnung und sonstige Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Wenn es keine andere Vereinbarung zwischen den Ehegatten vorliegt, dann berechnet sich der Trennungsunterhalt anhand der Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen des einen und dem Einkommen des anderen Ehegatten. Dabei wird die Einkommensdifferenz mit 3/7 multipliziert und auf diese Weise der Trennungsunterhalt berechnet. Hierbei gibt es auch regionale Unterschiede, die es zu beachten gilt.

Diese Einkommensberechnung ist bei Doppelverdienerehen anwendbar. Etwaige Besonderheiten und Unterschiede sind bei Alleinverdienerehen und teilzeitbeschäftigten Ehegatten zu beachten.

Sie haben sich getrennt und fragen sich, ob Sie Trennungsunterhalt zahlen müssen oder Sie möchten wissen, ob Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, dann können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Ich prüfe Ihren Fall und erläutere Ihnen, welche weiteren Faktoren bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes eine Rolle spielen.


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