Treugeber hat Auskunftsanspruch auf Namen und Anschriften der Mittreugeber einer Publikums-KG
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Kapitalanleger, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Fondsgesellschaft beteiligt haben, und Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Treugeber erhalten wollen, wird diese Auskunft häufig mit dem Argument verweigert, dass die Gesellschaft zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 (Az.: II ZR 187/09) klargestellt, dass Anleger, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt haben, einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter haben, wenn die Anleger aufgrund der im Innenverhältnis getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden.
Durch das Urteil wurden die Rechte der Kapitalanleger erheblich gestärkt, denn somit können Kapitalanleger Kontakt zu anderen Mitgesellschaftern aufnehmen, um ggf. ein gemeinsames Vorgehen abstimmen.
Für Fragen rund ums Bank- und Kapitalmarktrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.
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