Treuk AG i.L. Schadensersatz zu zu Gunsten der Anleger wegen unerlaubter Handlung

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 Ich vertrete derzeit die rechtlichen Interessen eine geschädigten Anlegers der Treuk AG dem unter Versprechungen angebliche Sicherheit empfohlen worden war seine Altersvorsorge über die Treuk AG abzusichern. 

Eine Absicherung der versprochenen Art war nicht ermöglicht. Dafür das Gegenteil.

Die Treuk AG hatte in der Vergangenheit Versicherungsnehmer Bausparern unter Einschaltung diverser Vertriebsorganisationen wie der Sparfreunde Deutschland e.G. oder auch gewerblicher Vermittler wie der TeamConcept GmbH empfohlen Kunden der Treuk Ag zu werden. Die von den Verbrauchern für die Altersvorsorge und Vermögensbildung abgeschlossenen Verträge seien für diese nicht zielführend. Man empfahl den Verbrauchern Ansprüche aus den Lebensversicherungen und Sparverträgen an die Treuk AG abzutreten die Policen und Guthaben zu verkaufen. Mit dem so der Treuk AG zur Verfügung gestellten Kapital sollte dann so gewirtschaftet werden können, dass die Anleger nicht nur die Kaufpreisforderung für Lebensversicherung und Sparverträge sondern auch noch eine stattliche Rendite erhalten.

Dass der Anleger aber derjenige sein sollte, der überwiegend dass unternehmerischen Risiko der Treuk AG trägt, war nur denjenigen ersichtlich, die sich hinsichtlich der tatsächlich von den Verantwortlichen der Treuk AG gewählten Vertragskonstruktion (nämlich ein Nachrangdarlehen) hatten von fachkundiger Seite (Rechtsanwalt, Investment Banker) eingeholt beraten lassen. Dass aber diese Vertragskonstruktion einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält, weil eben nicht ausreichend genug der Anleger unterrichtet wird, war Gegenstand unserer Rechtstreits mit dem Insovenzverwalter vor dem  (AG Köln Az: 149 C 343/20)

Dass sich aber hinter der Treuk AG auch noch ein Firmengeflecht „versteckte“ welches weite wirtschaftliche Verflechtungen, dafür aber kein Geschäftsmodell zu Gunsten der Anleger vorsah, hätten auch wohl kritische Anwälte in derjenigen Art und Weise wie dies uns nun vom Vorstand der Treuk AG im Rahmen eines Rechtstreits vor dem Landgericht Köln, A.z.:   21 O 359/20 berichtet wurde nicht vermutet. Allerdings erklärt dies viel:

Bereits in 20217 war das Insolvenzerfahren am Amtsgericht Köln eröffnet (Az.: 75 IN 356/17) worden. Die Masse die zu Erfüllung der Verbindlichkeiten zur Verfügung steht, beträgt im Februar 2020 nach Angaben des Insolvenzverwalters ca. 16.038,00 €.  Eine derart geringe Masse hatten wir nicht vermutet. Andernfalls hätten wir ggf. davon abgesehen Ansprüche unseres Mandanten sowohl in abgezinster Form, als auch deliktsrechtlich zur Anmeldung zu bringen. 

Da Streit mit dem Insolvenzverwalter über die Art und Weise der Anmeldung erfolgt war ein Klageverfahren vor dem AG Köln gegen den Insolvenzverwalter durchzuführen. Das Ergebnis, nämlich Teilanerkenntnisurteil (über die abgezinst vertragsrechtlichen Ansprüche) belegt, dass letztendlich auch der Insolvenzverwalter nicht von der wirksamen Vereinbarung eines Nachrangdarlehens ausgeht. Soweit durch mich im Übrigen die Feststellung einer weiteren deliktsrechtlichen Forderung zur Insolvenztabelle erfolgt war endete dies durch weiter Feststellung zur Insolvenztabelle. Auch insoweit konnte also der Insolvenzverwalter von einem deliktsrechtlichen Handeln der Verantwortlichen überzeugt werden. Allerdings ist fraglich ob – nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahren überhaupt noch eine nennenswerte Quote übrig bleibt. Dies ist wohl nicht zu erwarten, außer der Insolvenzverwalter nimmt die Unternehmensverantwortlichen auf Schadensersatz in Anspruch. 

Ein anderes Thema für den Einzelnen Anleger ist ebenso die Haftung der persönlich Verantwortlichen der Treuk AG. Hier hält das Ermittlungsverfahren ggf. noch einige Überraschungen bereit.

 Im Übrigen tickt ggf. für so manchen Anleger die „Uhr“. Ansprüche auf Schadensersatz können – kenntnisunabhängig – nur innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Schädigung (durch Vertragsabschluss) geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verjährt und zwar nicht erst zum Jahresende sondern taggleich nach 10 Jahren.

Betroffene Anleger, die keine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten sich der besonderen Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung in Fällen der vorliegenden Art bewusst sein. Ich bin zuversichtlich obsiegende Urteile gegen die Verantwortlichen erstreiten zu können. 

Immerhin wurde im vorliegenden Fall von den Verantwortlichen der Treuk AG „verbraucherfreundlich vermittelt“ was eigentlich hochspekulativ und völlig experimentell anmutet. Auch Vertriebsverantwortliche haften somit (neben Vermittlern) für wirtschaftliche Schäden, wenn ein Gericht davon überzeugt ist, dass den Anlegern nicht alles wesentliche für deren Anlageentscheidung ist mitgeteilt wurde und die Beratung durch den Vermittler den Verantwortlichen im Einzelnen zurechenbar ist (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen II ZR 193/11).  Und dies ist eine quasi - vertragsrechtlichen Haftung für pflichtwidrige Aufklärungspflichtsverletzung.

Auf der anderen Seite qualifiziert sich im Fall der Treuk AG die Teilnahme an der Unternehmensführung  ja ggf. auch aufgrund deliktsrechtlicher Vorschriften. Man frägt sich, wenn das Geld nicht in der Treuk AG verblieben ist, wer sich wie "die Taschen gefüllt hat".

Foto(s): Martin Josef Haas


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