Treuk AG - Staatsanwaltschaft erhebt Anklage

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Die Staatsanwaltschaft am Landgericht Köln hat unter dem Aktenzeichen 112 Js 814/17 Ende Januar 2022 Anklage gegen den ehemaligen Vorstand der Treuk AG, Herrn S.M. erhoben (…) wegen des Verdachtes der gemeinschaftlichen Untreue in einem besonders schweren Fall in 125 Fällen, dem Verdacht der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie der verspäteten Bilanzierung und unterlassenen Buchführung.

Hinsichtlich weiterer Beschuldigter, nämlich Herrn H.H.M. wurde wegen des Verdachtes der gemeinschaftlichen Untreue in einem besonders schweren Fall in 29 Fällen sowie der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Untreue in einem besonders schweren Fall in 96 Fällen, hinsichtlich des Beschuldigten Herren T.V. und R. jeweils wegen des Verdachtes der gemeinschaftlichen Untreue in einem besonders schweren Fall in 96 Fällen und hinsichtlich des Beschuldigten , Herrn U. J. Wegen des Verdachtes der gemeinschaftlichen Untreue in einem besonders schweren Fall in 29 Fällen ebenfalls Anklage zum Amtsgericht Köln erhoben.

Der Tatbestand der Untreue ist im Strafgesetzbuch unter § 266 Abs. 1 StGB geregelt. Hierbei handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen VI ZR 250/17; Senat, Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 13; vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 6 jeweils mwN).

Ob eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, und in welchem Umfang, ist zu Beginn eines Strafverfahrens stets unklar.

Gleichwohl können gegebenenfalls Chancen für geprellte Anleger bestehen, ihre wirtschaftlichen Schäden zu kompensieren.

Allerdings ist verfrühter Optimismus in Fällen der vorliegenden Art nicht geboten. Einerseits ist die sogenannte Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess nicht zu unterschätzen, andererseits ist unklar wie das Strafverfahren endet. Schließlich ist über die Vermögenssituation der einzelnen gegebenenfalls weiteren Anspruchsgegner nichts bekannt.

Betroffene Anleger sollten hier Rat bei versierten Fachanwälten im Kapitalanlagerecht suchen und sich beraten lassen, welche Schritte gegebenenfalls sinnvoll sind.

Übermitteln Sie mir gerne Ihre Vertragsunterlagen-für eine kostenfreie Ersteinschätzung stehe ich gerne zur Verfügung.

Foto(s): Martin Haas

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