Trinkwasserverordnung, Legionellenuntersuchung, Legionellen

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Wer zahlt eigentlich die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchungen? Alle Wohnungseigentümer oder nur diejenigen, die ihr Wohnungseigentum vermietet haben?

Nach § 14 Absatz 3 TrinkwV muss ein Vermieter regelmäßig das Trinkwasser auf Schadstoffe untersuchen lassen – zum Schutz seines Mieters.

Das geschieht an der Wasserversorgungsanlage, die im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht. Deshalb stellt sich die Frage, ob nur die Wohnungseigentümer die Kosten für die Untersuchung tragen müssen, die ihre Wohnung vermietet haben.

Diese Frage ist (noch) umstritten:

Das Amtsgericht Hoyerswerda hat am 08.11.2012 (ZMR 2013, S. 318) entschieden, dass nur diejenigen Wohnungseigentümer, die ihr Teileigentum vermietet haben, die Kosten der Legionellenuntersuchung tragen müssen, denn die TrinkwasserVO nimmt nur sie wegen des damit verbundenen Mieterschutzes in die Verpflichtung. Wohnungseigentümer, die vermieten, können die Kosten u.U. auch als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Diese Ansicht halten das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt mit einer Entscheidung vom 20.12.2013 (ZMR 2014, S. 490) sowie Grundeigentümerverbände und Kommentatoren für systemwidrig, denn die Untersuchung findet an der Hausanschlussstation statt, die im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht. Außerdem ist der WEG-Verwalter zur Umsetzung verpflichtet und es ist nicht auszuschließen, dass ein Wohnungseigentümer, der die Wohnung heute noch selbst nutzt, sie morgen vermietet.

Zu diesem Thema werde ich die Rechtsprechung noch weiter beobachten. Aber es zeichnet sich ab, dass die zuletzt genannte Meinung sich als sog. „herrschende Meinung“ wohl durchsetzen wird. Demnach zahlen alle Wohnungseigentümer die Kosten; auch bei nicht vermietetem Wohnungseigentum.



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