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Trotz Grünlichts: Weiterfahrt nur bei geräumter Kreuzung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Vor allem auf Kreuzungen passieren viele Unfälle. Um die Gefahrensituation wenigstens ein wenig zu entschärfen, werden auf den meisten größeren und unübersichtlichen Kreuzungen Ampeln installiert, die den Verkehr regeln. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass aber auch der Vorfahrtberechtigte mithaftet, wenn es zu einem Unfall kommt, weil er bei „Grün" einfach in die Kreuzung fährt und dabei mit einem anderen Kfz kollidiert.

Ein Autofahrer wollte in eine Kreuzung einfahren und musste an einer roten Ampel stehenbleiben. In dieser Zeit bildete sich auf der Kreuzung ein kurzer Stau, sodass sich noch Fahrzeuge auf der Straße befanden, als die Ampel zugunsten des wartenden Autofahrers auf „Grün" umschaltete. Er gab Gas, fuhr einfach auf die Kreuzung und kollidierte mit einem dort stehenden Pkw. Daraufhin verlangte er von seinem Unfallgegner gerichtlich Schadensersatz.

Das OLG bejahte zwar einen Schadensersatzanspruch, rechnete dem Vorfahrtberechtigten jedoch ein Mitverschulden am Unfall in Höhe von 50 Prozent an. Denn auch wenn die Ampel grün anzeige, müsse der Autofahrer warten, bis noch auf der Kreuzung befindliche Verkehrsteilnehmer die Straße geräumt haben. Er dürfe daher nicht „blind" in die Kreuzung einfahren, sondern müsse sich davon überzeugen, dass die Kreuzung frei ist. Der „Kreuzungsblockierer" dürfe dagegen aber nicht erwarten, dass er stets vom Vorfahrtberechtigten vorgelassen werde. Daher sei eine hälftige Schadensteilung angemessen.

(OLG Köln, Urteil v. 23.02.2012, Az.: 7 U 163/11)

(VOI)

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