Türkischer Personalausweis („Nüfüs“) darf von der Ausländerbehörde nicht weggenommen werden

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Mit Beschluss vom 18. April 2019 unter dem Aktenzeichen 8 L 456/19 hat das VG Aachen entschieden, dass auch bei einem ausreisepflichtigen Ausländer der türkische Personalausweis („Nüfüs“) gem. § 50 Abs. 5 AufenthG nicht in Verwahrung genommen werden darf.

Der Sachverhalt

Im streitgegenständlichen Sachverhalt wurde dem antragsstellenden, ausreisepflichtigen Ausländer durch die Ausländerbehörde kurz vor Ostern der türkische Personalausweis, auch „Nüfüs“ genannt, weggenommen. Dadurch sah sich der Antragsteller der Situation ausgesetzt, dass er jederzeit durch die Polizei, aufgrund dessen, dass er sich nicht ausweisen kann, in Abschiebehaft genommen werden könnte. Diese Situation war für den Antragsteller nicht tragbar und deshalb beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung die sofortige Rückgabe des türkischen Personalausweises.

Die Entscheidung

Wenn ein Ausländer nur eine Duldung sowie einen türkischen Personalausweis im Besitz hat, genügt dieser, wie auch auf den Duldungspapieren vermerkt, der Ausweispflicht ausschließlich mit den Duldungspapieren nicht. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass es sich bei dem in Verwahrung genommenen türkischen Personalausweis nicht um einen Pass oder Passersatz gem. § 50 Abs. 5 AufenthG handele. Nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 6 AufenthG und der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Inneren über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 sind für den Ausstellerstaat Türkei lediglich reguläre Reisepässe als Pass oder Passersatz anerkannt.

Daraus ergibt sich, dass der Nüfüs keinen Pass oder Passersatz darstellt und aufgrund dessen auch nicht von der Ausländerbehörde einbehalten werden darf.

Best Practice

Grundlage des Verfahrens war der Gedanke, dass gerade im Hinblick auf länger andauernde Feiertage die Gefahr besteht, dass ausreisepflichtige Ausländer, die nur Duldungspapiere besitzen, aufgrund mangelnder Fähigkeit, sich ordnungsgemäß auszuweisen, in Haft genommen werden können. Dieser Zustand ist für den geduldeten Ausländer nicht eine Sekunde tragbar.

Gerade im Hinblick auf länger andauernde verwaltungsgerichtliche Verfahren und etwaige Stillhalteabkommen zwischen der Behörde und den Verwaltungsgerichten ergibt sich hierbei die Möglichkeit, dass sich zumindest ausreisepflichtige türkische Staatsangehörige – auch während eines ausländerrechtlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht – gegenüber Behörden im Bundesgebiet ordnungsgemäß ausweisen können, ohne Angst zu haben, aufgrund der mangelnden Fähigkeit, sich auszuweisen, in Abschiebehaft genommen zu werden.

Außerdem verbietet die Entscheidung, dass sich Ausländerbehörden jedes vom Heimatstaat ausgestellten Dokuments bedienen können, soweit es sich um einen nicht um einen in der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Inneren genannten Pass oder Passersatz handelt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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