TUIfly muss Entschädigung zahlen

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Am 15. Februar 2017 hat das Amtsgericht Hannover eine der ersten Entscheidungen zu den Fällen von Flugverspätungen aufgrund der massenhaften Spontanerkrankungen der Flugzeugbesatzungen verkündet.

Einer Klage von Fluggästen, die aufgrund der Spontanerkrankungen von Flugzeugbesatzungen der Fluggesellschaft TUIfly GmbH Anfang Oktober 2016 nur verspätet befördert werden konnten, wurde stattgegeben. Die Fluggesellschaft muss die Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € pro Person an die Fluggäste zahlen.

Obwohl die Entscheidungsgründe bislang noch nicht veröffentlicht sind, kann jedoch aus der bisherigen Berichterstattung geschlossen werden, dass die Spontanerkrankungen der Besatzungsmitglieder der Flugzeuge nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der europäischen Fluggastrechte-Verordnung angesehen wird und daher der Anspruch auf die Ausgleichszahlung bis zu 600 € pro Person besteht.

Die Fluggesellschaft hat stets damit argumentiert, dass die Spontanerkrankungen als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) zu werten sind. Hintergrund dieser Bewertung ist Folgender: Ende September hat die Geschäftsführung der Fluggesellschaft die Möglichkeit der Zusammenlegung von TUIfly mit anderen Fluggesellschaften bekanntgegeben. Daraus resultierten Zukunftsängste bei den Mitarbeitern. Nach der Behauptung der Fluggesellschaft haben sich das Cockpit- und Kabinenpersonal dazu verabredet, die Arbeit einheitlich unter dem Vorwand der Erkrankung niederzulegen. Diese spontanen Krankmeldungen führten dazu, dass für den Flugbetrieb so gut wie kein Personal mehr zur Verfügung stand. Die Fluggesellschaft hat argumentiert, dass das Verhalten des Personals wie ein wilder Streik zu werten sei. Im Jahr 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sich der Flug wegen eines Streiks der Piloten verspätet (X ZR 138/11). TUIfly hat darauf spekuliert, dass auch der nicht organisierte Streik, d. h. ein Streik, der nicht unter Beteiligung und Organisation einer Gewerkschaft durchgeführt wird, als Streikmaßnahme zur Annahme außergewöhnlicher Umstände führt. Im Gegensatz zum Streik führen Erkrankungen des für die Durchführung des Flugs notwendigen Personals (Cockpit/Kabine) nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zur Entlastung der Fluggesellschaft. Allerdings mussten sich die Gerichte bislang noch nicht mit einer spontanen Massenerkrankung befassen.

Die Fluggesellschaft hat aber die Prüfung eines Berufungsverfahrens angekündigt.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Gerichte die Fälle entscheiden, in denen die Pauschalreisen vom Reiseveranstalter wegen der Annullierung der Flüge unter Berufung auf höhere Gewalt gekündigt wurden.

Advocatur Wiesbaden als Spezialkanzlei für Reiserecht und Luftverkehrsrecht vertritt bereits weit über 100 Fluggäste gegen diese Fluggesellschaft und ist auch weiteren Fluggästen, die von der Erkrankungswelle der TUIfly-Piloten und -Flugbegleiter betroffen sind, gerne behilflich.


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