UDI Energie Festzins 11 – Insolvenzverfahren eröffnet

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Die Anleger der UDI Energie Festzins 11 UG & Co. KG haben nun traurige Gewissheit: Die Gesellschaft ist insolvent. Das Amtsgericht Leipzig hat das Insolvenzverfahren am 8. Juni 2022 regulär eröffnet (Az.: 401 IN 665/22).

Überraschend kommt die Insolvenz der UDI Energie Festzins 11 nicht mehr, nachdem die BaFin ihr schon Ende März die Einstellung und Abwicklung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben hatte. Als Folge der Abwicklungsanordnung hätte die Gesellschaft die angenommenen Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzahlen müssen. Da sie dies offenbar nicht leisten konnte, folgte der Insolvenzantrag.

Anleger konnten der UDI Energie Festzins 11 Nachrangdarlehen gewähren, die zwischen 4 und 6,5 Prozent p.a. verzinst werden sollten. Auf Zins- und Rückzahlungen können die Anleger nicht mehr hoffen. Ihr Geld steht durch die Insolvenz im Feuer. „Die gute Nachricht für die Anleger ist, dass die vereinbarte Nachrangklausel wahrscheinlich unwirksam ist. Daher sollten die Anleger ihre Forderungen jetzt beim Insolvenzverwalter anmelden, damit sie berücksichtigt werden können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel. Für die Forderungsanmeldung hat das Insolvenzgericht eine Frist bis zum 9. August 2022 gesetzt.

Laut BaFin hat die UDI Energie Festzins 11 gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen und damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Daher müsse sie das unerlaubte Einlagengeschäft einstellen und abwickeln. Hintergrund der Abwicklungsanordnung dürfte nach Mitteilung der Gesellschaft die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Vereinbarung einer Nachrangigkeit in den AGB sein.

„Das spricht dafür, dass die Nachrangklausel nicht wirksam vereinbart wurde und die UDI Energie Festzins 11 daher ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben hat. Ist die Nachrangklausel unwirksam, werden auch die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren nicht nachrangig behandelt, so dass sie sich Hoffnung auf einen Anteil aus der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse machen können“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen. „Anleger können aber auch prüfen, ob sie Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater oder Anlagevermittler geltend machen können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser. Ansprüche können entstanden sein, wenn die Anlageberater bzw. -vermittler nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt und somit ihre Informationspflicht nicht erfüllt haben.

Rechtsanwalt Dr. Gasser  berät die Anleger gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht/


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