UDI Energie Festzins: AG Leipzig eröffnet Insolvenzverfahren

  • 2 Minuten Lesezeit

Aus der angestrebten Insolvenz in Eigenverwaltung wird nichts. Das Amtsgericht Leipzig hat am 31. August und 1. September 2021 die regulären Insolvenzverfahren über acht insolvente UDI-Gesellschaften eröffnet. „Die Anleger, die ihr Geld in Nachrangdarlehen der insolventen UDI Energie Festzins Gesellschaften gesteckt haben, müssen nun mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Über folgende Gesellschaften hat das AG Leipzig die regulären Insolvenzverfahren eröffnet:
UDI Energie Festzins III UG & Co. KG – Az.: 401 IE 989/21
UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 971/21
UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 999/21
UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 775/21
UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG – Az.: IE 991/21
UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG – Az.: IE 1000/21
UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG – Az.: IE 1021/21
UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG – Az.: IE 1001/21

Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden

In einem ersten Schritt können Anleger nun bis zum 5. bzw. 12. Oktober 2021 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Ein Hoffnungsschimmer für die Anleger ist dabei, dass die Nachrangklausel in den Darlehensverträgen voraussichtlich unwirksam ist. Die BaFin hatte die UDI-Nachrangdarlehen geprüft und die verwendeten Nachrangklauseln als unzureichend eingestuft. Die Finanzdienstleistungsaufsicht ordnete daher die Abwicklung an. Da sich die UDI-Gesellschaften offenbar nicht zur Rückzahlung der Gelder an die Anleger in der Lage sahen, stellten sie Insolvenzantrag.

„Nachrangdarlehen sind besonders riskante Geldanlagen, da die Anleger sich im Insolvenzverfahren aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen ganz hintenanstellen müssen. Für die UDI-Anleger ist es daher wichtig, dass der Rangrücktritt offenbar unwirksam vereinbart wurde, da ihre Forderungen dann ebenso erstrangig berücksichtigt werden, wie die der anderen Gläubiger. Daher sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle unbedingt angemeldet werden“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Anspruch der Anleger auf Schadenersatz

Allerdings müssen sich die Anleger darauf einstellen, dass die Insolvenzmasse nicht ausreichen wird, um ihre Forderungen vollauf zu befriedigen. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, können daher unabhängig vom Insolvenzverfahren auch Schadenersatzansprüche geprüft werden.

Ansprüche auf Schadenersatz kommen beispielsweise gegen die Anlageberater und -vermittler in Betracht, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken bei Nachrangdarlehen aufgeklärt haben. Rechtanwalt Cäsar-Preller: „Der Begriff Festzins erweckt bei den Anlegern sicher andere Vorstellungen, aber tatsächlich sind Nachrangdarlehen sehr riskante Kapitalanlagen mit dem Risiko des Totalverlusts für die Anleger. Daher müssen sie über die Risiken auch aufgeklärt werden.“

Foto(s): © Kanzlei Cäsar-Preller

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Beiträge zum Thema