Über leichte Verstauchungen, Ärzte und Versicherungen

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Wer kennt das nicht: Man war bei seinem Arzt und dieser hat nach durchschnittlich 3 Minuten Behandlungszeit zahlreiche Diagnosen stellen können, oftmals, ohne den Patienten untersucht zu haben. Diese Diagnosen trägt er in die Kartei ein, er murmelt etwas von „leichte Verstauchung" und empfiehlt Ihnen, sich etwas auszuruhen. Sie sind froh, dass es nichts Schlimmeres ist.

Die böse Überraschung folgt jedoch.

Denn Sie möchten zum Beispiel Ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, die Sie kurze Zeit nach Ihrem Arztbesuch (die leichte Verstauchung) abgeschlossen haben. Die Versicherung wird Ihre Ärzte anschreiben und um Mitteilung der Diagnosen, Beschwerden und Behandlungen bitten. Dabei wird festgestellt, dass Sie vor Abschluss der Versicherung keine leichte Verstauchung hatten, sondern vielmehr eine Bandscheibenvorwölbung. Weil Sie davon keine Kenntnis hatten, haben Sie beim Abschluss des Vertrages das angegeben, was Ihnen Ihr Arzt mitgeteilt hat, nämlich die leichte Verstauchung. Der Berufsunfähigkeitsversicherung ist dies alles gleich - da Sie gelogen haben (in Form einer arglistigen Täuschung), wird der Vertrag angefochten. Die Folge: Sie erhalten keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das ist leider kein seltenes Szenario. Es kommt in unserer Arbeit tagtäglich vor. Die Konsequenz daraus kann nur sein, dass Sie, wenn Sie eine private Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder auch Krankenzusatzversicherung abschließen, sicherheitshalber bei den Gesundheitsfragen folgenden Vermerk schreiben:

"Laut Arzt Dr. XY eine leichte Verstauchung - ob sich dahinter jedoch mehr verbirgt, da er mir keine Angst einjagen wollte, vermag ich nicht zu beurteilen."

Eine absolute Gewissheit gibt es leider auch hier nicht, jedoch steigen dadurch die Aussichten, dass eine private Versicherung dann zumindest nicht wirksam anfechten kann. Denn aufgrund dieses Hinweises dürfte die Versicherung verpflichtet sein, nachzufragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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