Übermittlung von Daten der Mieter einer Ferienwohnung an den Eigentümer

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Der Eigentümer einer Ferienwohnung schloss einen "Vermietungs-Vermittlungsvertrag" mit einer anderen Person ab. Dieser sollte diese Wohnung im Namen und für Rechnung des Vermieters an Feriengäste vermieten. Er sollte hierfür mit den Gästen Zeitmietverträge abschließen. Dafür erhielt er ein Honorar in Höhe von 20 v. H. der Bruttomiete. Dieses durfte er direkt von den Mietern einbehalten. Nach einigen Jahren verlangte der Eigentümer von ihm die Vorlage der Mietverträge. Darüber hinaus wollte er Namen und Anschrift der Mieter mitgeteilt haben. Der Vermittler sandte ihm daraufhin nur die Kopien der Mietverträge zu, auf denen er zuvor Namen und Anschrift der Feriengäste unkenntlich gemacht hatte.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht des Landgerichtes Aurich als Vorinstanz an und verurteilte den Vermittler zur Erteilung der begehrten Auskunft über Namen und Anschrift der Feriengäste sowie zu der Herausgabe der Mietverträge. Der Anspruch auf Erteilung der Auskunft ergebe sich aus § 666 BGB sowie der Herausgabeanspruch bezüglich der Mietverträge aus § 667 BGB. Hiernach habe der Beauftragte weitreichende Informationspflichten. Diese ergäben sich daraus, dass der Auftraggeber zu einer hinreichenden Kontrolle der Tätigkeit in der Lage sein müsse. Darüber hinaus müsse er als selbstständiger Unternehmer auch gegenüber dem Finanzamt belegen können, dass die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden seien im Sinne von § 14 UStG. Aus Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 ergebe sich, dass der Unternehmer sicherstellen müsse, das von ihm eingeschaltete Dritte sich an diese Voraussetzungen halten würden. Demgegenüber hätten weder der Vermittler, noch die Feriengäste ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Nach dem Inhalt des Vertrages sei der Kläger als Herr des Geschäftes anzusehen. Datenschutzrechtliche Gründe stünden auch nicht entgegen. Dies ergebe sich auf jeden Fall aus der Vorschrift des § 28 BDSG, weil die Preisgabe der Daten zur Wahrung von seinen berechtigten Interessen erforderlich sei. Auch seine Interessen als Eigentümer der Ferienwohnung würden durch die Nutzung berührt. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass nur ein Minimum von Daten übermittelt werde, die lediglich der Identifikation des jeweiligen Mieters dienten.

BGH vom 08.02.2007, Az. III ZR 148/06


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