Überstundenausgleich immer sicher? Voraussetzung der Überstundenvergütung

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Arbeitnehmer leisteten in Deutschland im vergangenen Jahr über 800 Millionen bezahlte Überstunden. Aber ist jede Überstunde auch erfasst und vergütet worden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Rechtsprechung formuliert, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein müssen.

Die Billigung von Überstunden erfolgt quasi durch eine nachträgliche Genehmigung der Überstunden durch den Arbeitgeber, mit der dieser sich mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden erklärt. Erfolgen kann dies z. B. durch ein Abzeichnen der Überstunden durch den Vorgesetzten des Arbeitnehmers wie das LAG Köln mit Urteil vom 11.09.2015 entschied.

Begehrt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, so hat er dem BAG folgend im Streitfall darzulegen, dass und in welchem Umfang er Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden Maße verrichtet hat bzw. an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat.

Mit Urteil vom 25.03.2015 hat das BAG ausgeführt, dass Überstunden die auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, die aber von dem Arbeitnehmer nicht detailliert nachgewiesen werden können, durch das Gericht geschätzt werden dürfen. Maßgeblich für die Schätzung des Gerichts ist dann der anzunehmende Mindestumfang der geleisteten Überstunden.

Schätzungsgrundlage ist zunächst ein möglichst detaillierter Sachvortrag des/der Arbeitnehmers/in, dem der/die Arbeitgeber/in entgegentreten kann.

Um Streit an dieser Stelle zu vermeiden ist es sinnvoll, Überstunden zeitnah durch Vorgesetzte des/der Arbeitgeber/in abzeichnen bzw. bestätigen zu lassen.

Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Regelungen im Arbeitsvertrag vor, dass für Überstunden keine weitergehende Vergütung geleistet werde sondern diese mit der Grundvergütung abgegolten seien, ist dies eine unklare und damit unwirksame Regelung, wenn der Arbeitnehmer „soweit betrieblich erforderlich“ zugleich im Arbeitsvertrag verpflichtet wird, in einem nicht näher zeitlich umrissenen Umfang Überstunden zu leisten.

Fehlt es an einer wirksamen Vergütungsregelung verpflichtet § 612 BGB den Arbeitgeber, geleistete Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind.

Kann der Arbeitnehmer den Arbeitsumfang, die Erforderlichkeit von Überstunden und deren Ableistung nicht beweisen, kann er seinen Vergütungsanspruch ggf. nicht durchsetzen.

=> Überstunden sollten aus diesem Grund zeitnah dokumentiert und abgezeichnet werden!

Matthias Volquardts

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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