Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

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Eine Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. In der Praxis am betusamsten sind dabei die sog. Ausgliederung und die sog. Einbringung. 


Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns 

Die Ausgliederung erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes (§§ 152 UmwG ff.). Konkret bedeutet das, dass dadurch das gesamte Vermögen bzw. ein Teilvermögen des Unternehmers mit der Eintragung in das Handelsregister übertragen wird; ebenso auch die durch den Einzelunternehmer geschlossenen Verbindlichkeiten und Verträge. Der Einzelunternehmer bedarf in diesem Fall keine Zustimmung seiner Vertragspartner, die Verbindlichkeiten bzw. die Verträge auf die neu gegründete GmbH zu übertragen. Jedoch ist dabei zu beachten, dass bestimmte Klauseln in einigen Verträgen dennoch eine Genehmigung im Falle einer Ausgliederung fordern („change of control“).


Eine Voraussetzung der Ausgliederung ist, dass es sich um einen Einzelkaufmann handelt, dessen Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist. Außerdem muss der Unternehmer das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro aufbringen können. Dieses kann auch eine Sacheinlage sein. Der Einzelkaufmann hat auch die Möglichkeit Einzelvermögensgegenstände auszugliedern. Daraus folgt auch, dass eine Ausgliederung ausgeschlossen ist, wenn das Unternehmen überschuldet ist (§ 152 Abs. 2 UmwG).

Für die Ausgliederung sind folgende Schritte zu unternehmen:  

o   Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister, wenn das noch nicht erfolgt ist

o   Erstellung eines Ausgliederungsplans, welcher auch die Satzung der neuen GmbH enthält 

o   Festlegung eines Stichtags 

o   Zuleitung des Ausgliederungsplans an den Betriebsrat, sofern ein solcher besteht 

o   Sachgründungsbericht mit den Jahresergebnissen der beiden letzten Geschäftsjahre

o   Notarielle Beurkundung des Ausgliederungsplans und der Satzung der GmbH mit 

Bestellung des Geschäftsführers

o   Anmeldung der Ausgliederung in das Register des Einzelkaufmanns und das Register der neuen GmbH 

Eintragung der neuen GmbH in das Handelsregister und dann Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Einzelkaufmanns (bei Ausgliederung des gesamten Unternehmens, erlischt mit der Eintragung der Ausgliederung die Firma des Einzelkaufmanns).

Die Vorteile einer Ausgliederung sind deutlich die Übertragung des Vermögens, sowie die Übertragung der Verbindlichkeiten und Verträge des Einzelunternehmers auf die neu gegründete GmbH auf Grundlage des Umwandlungsgesetztes. Der Nachteil einer Ausgliederung liegt im Aufwand des Verfahrens, da die Bestimmungen des UmwG zu berücksichtigen sind. Dabei ist auch zu beachten, dass der Einzelunternehmer auch nach der Übertragung der Verträge und Verbindlichkeiten für die nächsten fünf Jahre persönlich haftet, wenn diese vor der Umwandlung geschlossen wurden.


Einbringung des Unternehmens in eine GmbH 

Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH handelt es sich um eine Sachgründung, bei der die Bereitstellung des notwendigen Stammkapitals durch die Übertragung des Betriebsvermögens erfolgt. Dafür muss das Betriebsvermögen zwingend mindestens den Wert des Stammkapitals abdecken.

Hierfür sind folgende Schritte zu unternehmen: 

o   Notariell beglaubigte Errichtungserklärung

o   Einbringung des Stammkapitals 

o   Erstellung eines Sachgründungsberichts

o   Anmeldung der GmbH im Handelsregister

o   Eintragung der GmbH ins Handelsregister

Bei dieser Art der Umwandlung, müssen alle Vertragspartner einer Vertragsübernahme zustimmen. Jedes Recht, Sache und Verbindlichkeit müssen auf die GmbH einzeln übertragen werden, was ein Nachteil gegenüber der Ausgliederung darstellt. Stimmen die Vertragspartner einer Übernahme nicht zu, so haftet der Einzelunternehmer weiterhin uneingeschränkt persönlich.

An diesem Beitrag hat wesentlich unsere Berufspraktikantin, Frau Stud. jur. Karolina Rein, mitgewirkt, wofür wir Ihr sehr danken.


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